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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1339;Rechtssatz
Bei den den §§ 487, 488 Strafgesetz entsprechenden Tatbildern liegt Ehrenkränkung nur dann vor, wenn die Beleidigung bloß dem Beleidigten gegenüber ohne Anwesenheit einer dritten Person ausgesprochen wurde.Bei den den Paragraphen 487, 488, Strafgesetz entsprechenden Tatbildern liegt Ehrenkränkung nur dann vor, wenn die Beleidigung bloß dem Beleidigten gegenüber ohne Anwesenheit einer dritten Person ausgesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000023.X02Im RIS seit
28.02.2002