RS Vwgh 2006/10/18 2005/04/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
26/02 Markenschutz Musterschutz
26/03 Patentrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
MarkenSchG 1970 §38 Abs2;
MarkenSchG 1970 §42 Abs1;
PatG 1970 §138 Abs1;
PatG 1970 §138 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0151 E 28. Juni 1995 RS 2 (Hier: Beschwerde gegen einen Unterbrechungsbeschluss der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Gegen Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes eröffnet das Gesetz jedoch ausdrücklich die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat (§ 38 Abs. 2 Markenschutzgesetz, § 42 Abs. 1 Markenschutzgesetz iVm § 138 Patentgesetz). Mangels Erhebung der Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat ist der Instanzenzug nicht erschöpft. Daran vermag auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern, zumal sie die Befugnis zur Berufungserhebung an den Obersten Patent- und Markensenat nicht zu beschneiden vermag.)

Stammrechtssatz

Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des administrativen Verfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem VwGH angefochten werden kann.

Schlagworte

Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040169.X01

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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