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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art118 Abs4;Rechtssatz
Mit Inkrafttreten der B-VG Novelle und der in deren Ausführung ergangenen Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1965 am 31.12.1965 haben die außerhalb der Gemeinde stehenden Verwaltungsbehörden die Zuständigkeit, in Angelegenheiten des gemeindeeigenen Wirkungsbereiches, darunter auch in Angelegenheiten der "örtlichen Baupolizei", als Berufungsbehörden gegen Bescheide von Gemeindeorganen zu entscheiden, verloren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001489.X01Im RIS seit
19.04.2002