RS Vwgh 1968/5/29 1784/67

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Veröffentlicht am 29.05.1968
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Einwand, daß das Recht, eine fällige Abgabe einzufordern, verjährt sei, kann nur gegen den die Feststellung des Anspruches betreffenden Verwaltungsbescheid erhoben werden. Im Vollstreckungsverfahren hingegen können derartige Einwendungen sowie der Einwand, der Haftungsbescheid betreffe Schulden eines nicht bestehenden Unternehmens nach § 12 Abs 1 AbgEO nicht mehr erhoben werden.Der Einwand, daß das Recht, eine fällige Abgabe einzufordern, verjährt sei, kann nur gegen den die Feststellung des Anspruches betreffenden Verwaltungsbescheid erhoben werden. Im Vollstreckungsverfahren hingegen können derartige Einwendungen sowie der Einwand, der Haftungsbescheid betreffe Schulden eines nicht bestehenden Unternehmens nach Paragraph 12, Absatz eins, AbgEO nicht mehr erhoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001784.X02

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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