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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §12 Abs1;Rechtssatz
Der Einwand, daß das Recht, eine fällige Abgabe einzufordern, verjährt sei, kann nur gegen den die Feststellung des Anspruches betreffenden Verwaltungsbescheid erhoben werden. Im Vollstreckungsverfahren hingegen können derartige Einwendungen sowie der Einwand, der Haftungsbescheid betreffe Schulden eines nicht bestehenden Unternehmens nach § 12 Abs 1 AbgEO nicht mehr erhoben werden.Der Einwand, daß das Recht, eine fällige Abgabe einzufordern, verjährt sei, kann nur gegen den die Feststellung des Anspruches betreffenden Verwaltungsbescheid erhoben werden. Im Vollstreckungsverfahren hingegen können derartige Einwendungen sowie der Einwand, der Haftungsbescheid betreffe Schulden eines nicht bestehenden Unternehmens nach Paragraph 12, Absatz eins, AbgEO nicht mehr erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001784.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013