Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung von Grundstücken von Bauland in Verkehrsflächen im Raumordnungsprogramm der Stadt Krems; keine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf Interessen des Bundes in Hinblick auf die unmittelbare Nähe der Strafvollzugsanstalt Stein, ausreichende Interessenabwägung sowie Berücksichtigung des Planungszieles der Vermeidung von Störungseinflüssen bei SonderwidmungenSpruch
Die Verordnung der Stadt Krems, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, Beschluss des Gemeinderates vom 5. Dezember 2001, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 2002 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. Jänner 2002 bis 1. Februar 2002, wird, soweit damit für die Grundstücke Nr. 159/1, 164/1 und 165 die Widmung "Verkehrsfläche privat" festgelegt wird, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B458/04 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B458/04 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1. Die mitbeteiligte Partei beantragte die Baubewilligung zur Errichtung eines Parkhauses auf den Grundstücken Nr. 165, 164/1, 159/1, KG Stein. Am 17. Dezember 2001 und 7. Jänner 2002 fanden "Begutachtungen durch den Sachverständigen gemäß §20/2 NÖ Bauordnung 1996" statt. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Justiz, erhob mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Die Justizanstalt Stein sei nur 14 m vom Bauvorhaben entfernt. Im Zuge des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Baugrundstücke seien die Sicherheitsbedürfnisse der angrenzenden Justizanstalt Stein nicht genügend berücksichtigt worden. Ein Parkhaus ermögliche die Vorbereitung von "Angriffen gegen die Justizanstalt". Es sei mit unvorhersehbaren Emissionen zu rechnen (§48 Abs1 Z1 Niederösterreichische Bauordnung 1996, in der Folge NÖ BauO 1996). Der Magistrat der Stadt Krems teilte den Anrainern mit Schreiben vom 20. Februar 2002 mit, dass die Vorprüfung positiv abgeschlossen sei und die Baubehörde gemäß §22 Abs1 und §6 Abs1 und 2 NÖ BauO 1996 zur Feststellung gelangt sei, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Erteilung der Baubewilligung bestünden. Es würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn berührt. Aus diesem Grund ergebe sich für die Nachbarn keine Parteistellung. Aus einem Aktenvermerk vom 22. Februar 2002 ergibt sich, dass die Bauwerberin ihr Bauansuchen abänderte. Am 4. März 2002 erhob der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Justiz, erneut Einwendungen, behauptete die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte und hielt die in der am 24. Jänner 2002 durchgeführten "Verhandlung" erhobenen Einwendungen aufrecht. Am 13. März 2002 fand eine weitere "Vorprüfung des Bauansuchens durch die Sachverständigen gemäß §20 NÖ Bauordnung 1996" statt, zu der auch ein Vertreter des Bundes ohne Ladung erschien. Mit Schreiben vom 18. März 2002 brachte der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, ergänzend vor, dass vom geplanten Bauwerk durch Zu- und Abfahrten das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdende Emissionen (Lärm, Staub, Abgase) ausgingen, die das ortsübliche Ausmaß überstiegen. Das Baugrundstück sei von der Außenmauer der Justizanstalt lediglich zwischen 6 und 9,05 m entfernt.
Der Magistrat der Stadt Krems erteilte mit Bescheid vom 20. März 2002 die Baubewilligung für die Errichtung des Parkdecks mit 295 KFZ-Abstellplätzen samt 2 Fluchtstiegenhäusern und 2 Fußgängerbrücken über den Alauntalbach auf den Grundstücken Nr. 165, 164/1, 166/3, 1457/1 und 159/1, KG Stein.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2002 wies der Magistrat den Antrag vom 4. März 2002 auf Zuerkennung der Parteistellung des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur, als unzulässig zurück. Die Justizanstalt grenze nicht unmittelbar an das Baugrundstück an, dazwischen befinde sich das Grundstück Nr. 166/3 (Anibaspromenade), das als öffentliches Gut deklariert sei. Dadurch seien jedoch die Voraussetzungen der Anrainereigenschaft nach §6 Abs1 NÖ BauO 1996 dennoch erfüllt. Maßgeblich für die Erlangung der Parteistellung sei aber auch, dass subjektiv-öffentliche Rechte nach §6 Abs2 leg. cit. berührt würden. Die behauptete Fluchtgefahr zähle nicht zu den in §48 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählten Emissionsarten. Zur behaupteten Emissionsgefahr durch Zu- und Abfahrten führte der Magistrat der Stadt Krems aus, dass aus den im Zuge des Verfahrens eingeholten lärmtechnischen Gutachten vom 24. Jänner 2002 und 13. März 2002 deutlich hervorgehe, dass keinerlei unzumutbare Belästigung oder Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen gegeben sei. Nach den Gutachten würden die in der "ÖAL-Richtlinie Nr. 3B1.1" definierten Schallpegelspitzenwerte deutlich unterschritten. Nach den eingeholten luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigengutachten seien keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Dabei sei von der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Benützung auszugehen. Nachbarrechte gemäß §6 Abs2 leg. cit. würden daher nicht berührt. Deshalb habe die Behörde gemäß §22 Abs1 NÖ BauO 1996 lediglich einen Lokalaugenschein und keine Bauverhandlung unter Beiziehung der Anrainer durchzuführen gehabt.
Der Gemeinderat der Stadt Krems gab der dagegen erhobenen Berufung im Devolutionsweg mit bekämpftem Bescheid vom 23. Februar 2004 keine Folge. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung ausgeführt, dass die im Laufe des Verfahrens eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen seien, dass keinerlei unzumutbare Belästigung oder Gefährdung für das Leben und die Gesundheit zu befürchten seien. Diesen Feststellungen sei der nunmehr beschwerdeführende Bund nur auf einer laienhaften Ebene entgegengetreten, ohne fachlich gerechtfertigte Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten wecken zu können.
2. Die auf Art144 B-VG gestützte, der Sache nach dem Bund zuzurechnende Beschwerde behauptet die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG). Die Behörde habe Willkür geübt, indem sie kein den Bestimmungen der §§21 und 22 NÖ BauO 1996 entsprechendes Verfahren durchgeführt habe. Die Baubehörde habe trotz Berufung auf §22 Abs1 NÖ BauO 1996 eine Bauverhandlung durchgeführt. Sie habe sich mit den Einwendungen der unzumutbaren Emissionen (§6 Abs2 Z2 NÖ BauO 1996) nicht auseinander gesetzt.
Der Flächenwidmungsplan sei gesetzwidrig. Dieser sei auch präjudiziell: Subjektiv-öffentliche Rechte werden gemäß §6 Abs2 Z2 NÖ BauO 1996 durch Bestimmungen begründet, die den Schutz vor Emissionen gewährleisten (§48). Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, sei gemäß §48 Abs2 NÖ BauO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Bei der Überprüfung der von den Baugrundstücken ausgehenden, durch Ab- und Zufahrten bedingten Emissionen, gegen die der Bund Einwendungen erhoben habe, habe die Behörde die Widmung somit anzuwenden gehabt.
Die Grundstücke des Bundes seien als Bauland - Sondergebiet - Strafanstalt (§16 Abs1 Z6 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, in der Folge NÖ ROG 1976) gewidmet. Die Widmung der angrenzenden Baugrundstücke sei durch die 35. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Stadt Krems vom 5. Dezember 2001 von Bauland - Sondergebiet - KFZ (BS-Kfz) und Bauland - Betriebsgebiet (BB) in private Verkehrsfläche (VFp) geändert worden. Der Bund habe im Verordnungserlassungsverfahren die Gefährdung von Sicherheitsinteressen geltend gemacht und ein Gutachten vorgelegt. Die Entfernung zwischen der Strafanstalt und dem Bauvorhaben betrage 4 bis 8 m. Eine private Verkehrsfläche mache aufwendige Bewachungsmaßnahmen erforderlich und erleichtere die Vorbereitung von Ausbruchsaktionen. Das geplante unbewohnte bzw. nur zeitweilig benützte Gebäude könne als Schlupfwinkel für entkommene Gefangene wie auch zur Vorbereitung von Ausbruchsaktionen dienen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit sei eine Grünlandwidmung wünschenswert. Generelles Leitziel der Raumordnung sei es, Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu vermeiden (§1 Abs2 Z1 liti NÖ ROG 1976). Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen sei gemäß §14 Abs2 NÖ ROG 1976 unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinie Bedacht zu nehmen: bei der Festlegung von anderen Widmungsarten sei sicherzustellen, dass ua. Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis nicht durch Störungseinflüsse beeinträchtigt würden (Z11). Die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes sei ohne Grundlagenforschung, lediglich aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, ohne auch nur sicherzustellen, dass die Benutzer der aufgelassenen Parkplätze der Donauuniversität im neu errichteten Parkhaus zum Zuge kommen. Die Änderung widerspreche den Vorgaben des §22 NÖ ROG 1976.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 12. Dezember 2005 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Stadt Krems, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, Beschluss des Gemeinderates vom 5. Dezember 2001, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 2002 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. Jänner 2002 bis 1. Februar 2002, soweit damit für die Grundstücke Nr. 159/1, 164/1 und 165 die Widmung "Verkehrsfläche privat" festgelegt wird, von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 12. Dezember 2005 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Stadt Krems, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, Beschluss des Gemeinderates vom 5. Dezember 2001, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 2002 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. Jänner 2002 bis 1. Februar 2002, soweit damit für die Grundstücke Nr. 159/1, 164/1 und 165 die Widmung "Verkehrsfläche privat" festgelegt wird, von Amts wegen zu prüfen.
2. Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist und die belangte Behörde die in Rede stehende Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat. Ferner ist er vorläufig davon ausgegangen, dass auch er zur Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles den Flächenwidmungsplan der Stadt Krems insoweit anzuwenden hätte:
"Ergibt die Vorprüfung, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach §6 Abs2 und 3 berührt, entfällt gemäß §22 Abs1 NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-11, die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. "Ergibt die Vorprüfung, dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach §6 Abs2 und 3 berührt, entfällt gemäß §22 Abs1 NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200-11, die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
Subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn werden gemäß §6 Abs2 Z2 NÖ BauO 1996 durch Bestimmungen begründet, die den Schutz vor Emissionen gewährleisten (§48). Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist gemäß §48 Abs2 NÖ BauO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
Die Baubehörde erster Instanz hat sich im Zuge des Verfahrens gemäß §§20 und 22 NÖ BauO 1996 inhaltlich mit den vom Beschwerdeführer eingewendeten, von der geplanten Parkgarage ausgehenden, durch Ab- und Zufahrten bedingten Emissionen auseinandergesetzt. Sie hat mit dem Hinweis auf eine ÖAL-Richtlinie und die eingeholten Gutachten festgestellt, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien und somit keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte gemäß §6 Abs2 NÖ BauO 1996 berührt würden. Die belangte Behörde hat diese Entscheidung inhaltlich bestätigt. Bei der Überprüfung der von der geplanten Parkgarage ausgehenden Emissionen (Lärm, Staub, Abgase, etc.) dürfte die Widmung der Baugrundstücke gemäß §22 Abs1 iVm §6 Abs2 Z2 und §48 Abs2 NÖ BauO 1996 angewendet worden sein." Die Baubehörde erster Instanz hat sich im Zuge des Verfahrens gemäß §§20 und 22 NÖ BauO 1996 inhaltlich mit den vom Beschwerdeführer eingewendeten, von der geplanten Parkgarage ausgehenden, durch Ab- und Zufahrten bedingten Emissionen auseinandergesetzt. Sie hat mit dem Hinweis auf eine ÖAL-Richtlinie und die eingeholten Gutachten festgestellt, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien und somit keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte gemäß §6 Abs2 NÖ BauO 1996 berührt würden. Die belangte Behörde hat diese Entscheidung inhaltlich bestätigt. Bei der Überprüfung der von der geplanten Parkgarage ausgehenden Emissionen (Lärm, Staub, Abgase, etc.) dürfte die Widmung der Baugrundstücke gemäß §22 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs2 Z2 und §48 Abs2 NÖ BauO 1996 angewendet worden sein."
3. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnungsteile:
"Gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG sind Regelungen betreffend die Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Art118 Abs3 Z9 B-VG verweist die örtliche Baupolizei nur 'soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art15 Abs5) zum Gegenstand hat', in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die örtliche Raumplanung ist den Gemeinden jedoch ohne diese Einschränkung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen. Das öffentlichen Zwecken dienende Bundesgebäude der Strafanstalt Stein befindet sich auf einer als 'Sondergebiet - Strafanstalt' (§16 Abs1 Z6 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-13) gewidmeten Liegenschaft. "Gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG sind Regelungen betreffend die Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Art118 Abs3 Z9 B-VG verweist die örtliche Baupolizei nur 'soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art15 Abs5) zum Gegenstand hat', in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die örtliche Raumplanung ist den Gemeinden jedoch ohne diese Einschränkung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen. Das öffentlichen Zwecken dienende Bundesgebäude der Strafanstalt Stein befindet sich auf einer als 'Sondergebiet - Strafanstalt' (§16 Abs1 Z6 NÖ ROG 1976, Landesgesetzblatt 8000-13) gewidmeten Liegenschaft.
Der Bundesverfassung ist eine Verpflichtung zur Rücksichtsnahme auf die von der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommenen Aufgaben zu entnehmen.
'Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erk. VfSlg. 8831/1980 auf eine solche Rücksichtnahmepflicht hingewiesen:
'Die vom bundesstaatlichen Prinzip her gebotene Trennung der Gesetzgebung in eine solche des Bundes und in eine solche der Länder verhält aber jeden zuständigen Gesetzgeber, bei seiner Regelung alle in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der gegenbeteiligten Gebietskörperschaften zu berücksichtigen.' (Vgl. auch VfSlg. 3163/1957.)
Der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung muß
unterstellt werden, die Grundlage einer harmonisierten Rechtsordnung
zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und
Ländern, auch soweit diese in Akten der Gesetzgebung ihren
Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt sind. Der
rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers ist
deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen
zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte
Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen
darstellen; dasselbe gilt auch umgekehrt im Verhältnis des
Landesgesetzgebers zum Bundesgesetzgeber (vgl. zB Pernthaler,
Raumordnung und Verfassung, 1. Band, 1975, S 216; Funk, Schutz vor
Immissionen (Lärm) - Verhältnis zwischen Baurecht und Gewerberecht,
ÖZW 1976, S 27 ff.; Pernthaler, Militärisches Sperrgebiet und
Naturschutz, ZfV 1977, S 5; Funk, Das System der bundesstaatlichen
Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, 1980,
S 51 ff.; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht,
2. Auflage), 1984, S 144: '... Es geht dabei um die Frage der
verfassungsrechtlichen Pflicht von Bund und Ländern zur Beobachtung
eines interessenkonformen Verhaltens gegenüber dem jeweils
gegenbeteiligten Partner. ... Im österreichischen Verfassungsrecht
ist eine Pflicht der Länder zu bundestreuem Verhalten weder ausdrücklich noch schlüssig enthalten. Eine Verpflichtung zur wechselseitigen Treue von Bund und Ländern kann aber aus dem Grundsatz der exklusiven Trennung der Aufgabenbereiche iVm. dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot (Gleichheitssatz) in dem Sinne abgeleitet werden, daß sich Bund und Länder bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht so verhalten dürfen, daß daraus eine sachlich nicht gerechtfertigte Behinderung der gegenbeteiligten Kompetenzausübung entsteht.' (VfSlg. 10.292/1984).ist eine Pflicht der Länder zu bundestreuem Verhalten weder ausdrücklich noch schlüssig enthalten. Eine Verpflichtung zur wechselseitigen Treue von Bund und Ländern kann aber aus dem Grundsatz der exklusiven Trennung der Aufgabenbereiche in Verbindung mit dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot (Gleichheitssatz) in dem Sinne abgeleitet werden, daß sich Bund und Länder bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nicht so verhalten dürfen, daß daraus eine sachlich nicht gerechtfertigte Behinderung der gegenbeteiligten Kompetenzausübung entsteht.' (VfSlg. 10.292/1984).
Diese der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet sohin sowohl dem Gesetz- als auch dem Verordnungsgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen. Diese Pflicht verhält ihn dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die so einen Interessenausgleich ermöglicht.
Das öffentliche Interesse an der sicheren Anhaltung von Strafgefangenen ist offenkundig. Daher dürfte auch die Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen anlässlich der Widmung von in unmittelbarer Nähe einer Strafanstalt gelegenen Grundstücken geboten sein.
Die Nutzung der an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstücke des Bundes als Strafanstalt scheint einer überörtlichen Planung (§1 Abs1 Z5 NÖ ROG 1976) zu entsprechen, die auch raumordnungs- bzw. baurechtliche Maßnahmen zur Vereitelung von Fluchtversuchen notwendig machen dürfte. Gemäß §14 Abs2 Z11 NÖ ROG 1976 ist bei der Festlegung von anderen Widmungsarten sicherzustellen, dass Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis nicht durch Störungseinflüsse beeinträchtigt werden. Unter Störungseinflüssen dürften im Falle der Festlegung eines Sondergebietes 'Strafanstalt' auch solche zu verstehen sein, die von in bestimmten Widmungsarten zulässigen Bauwerken ausgehen und geeignet sind, den Zweck der Sondernutzung, nämlich die sichere Anhaltung von Strafgefangenen zu beeinträchtigen. Daraus dürfte folgen, dass im unmittelbaren Umfeld einer Strafanstalt eine Widmungsart festzulegen ist, gemäß der die Fluchthilfe ermöglichende Bauwerke nicht errichtet werden dürfen. Allenfalls könnte auch ein Bebauungsplan (z.B. durch die Festlegung von Baufluchtlinien) den Schutzzweck sicherstellen.
Der möglicherweise zu berücksichtigende Widerspruch der Widmungen der Baugrundstücke mit den Planungsinteressen des Bundes dürfte auch vor dem Hintergrund des Tatbestands zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Bewilligung gemäß §21 Abs6 Z1 NÖ ROG 1976, gemäß dem das örtliche Raumordnungsprogramm einer rechtswirksamen überörtlichen Planung (hier: des Standortes einer Strafanstalt) nicht widersprechen darf, zu sehen sein (vgl. auch Art118 Abs4 erster Satz B-VG, dem zufolge die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes zu besorgen hat; zum Gebot der Einfügung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne einer Gemeinde in überörtliche Interessen vgl. VfSlg. 11.633/1988, insbesondere VfSlg. 17.147/2004 - 'Flüchtlingslager Traiskirchen'). Der möglicherweise zu berücksichtigende Widerspruch der Widmungen der Baugrundstücke mit den Planungsinteressen des Bundes dürfte auch vor dem Hintergrund des Tatbestands zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Bewilligung gemäß §21 Abs6 Z1 NÖ ROG 1976, gemäß dem das örtliche Raumordnungsprogramm einer rechtswirksamen überörtlichen Planung (hier: des Standortes einer Strafanstalt) nicht widersprechen darf, zu sehen sein vergleiche auch Art118 Abs4 erster Satz B-VG, dem zufolge die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes zu besorgen hat; zum Gebot der Einfügung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne einer Gemeinde in überörtliche Interessen vergleiche VfSlg. 11.633/1988, insbesondere VfSlg. 17.147/2004 - 'Flüchtlingslager Traiskirchen').
Dem Erfordernis gemäß §14 Abs2 Z11 NÖ ROG 1976 dürfte jedoch nur unter Berücksichtigung des gegebenen Bestandes Rechnung getragen werden können (zum Gebot der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von Widmungskategorien unter Berücksichtigung des Bestandes vgl. VfSlg. 12.231/1989, 16.043/2000). Wenn also die an eine Strafanstalt angrenzenden Grundstücke zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung bereits bebaut sind, dürfte dem Plansetzer oft nur die Möglichkeit bleiben, den bestehenden Zustand festzuschreiben, selbst wenn dadurch den übrigen Raumordnungsgrundsätzen oder Interessen einer anderen Gebietskörperschaft nicht Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden Fall dürfte die Stadt Krems jedoch ein weiteres Planungsermessen haben, da die in Rede stehenden Grundstücke unbebaut sein dürften. Dem Erfordernis gemäß §14 Abs2 Z11 NÖ ROG 1976 dürfte jedoch nur unter Berücksichtigung des gegebenen Bestandes Rechnung getragen werden können (zum Gebot der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von Widmungskategorien unter Berücksichtigung des Bestandes vergleiche VfSlg. 12.231/1989, 16.043/2000). Wenn also die an eine Strafanstalt angrenzenden Grundstücke zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung bereits bebaut sind, dürfte dem Plansetzer oft nur die Möglichkeit bleiben, den bestehenden Zustand festzuschreiben, selbst wenn dadurch den übrigen Raumordnungsgrundsätzen oder Interessen einer anderen Gebietskörperschaft nicht Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden Fall dürfte die Stadt Krems jedoch ein weiteres Planungsermessen haben, da die in Rede stehenden Grundstücke unbebaut sein dürften.
Dass schließlich die Stadt Krems im Rahmen ihres Planungsermessens und der Abwägung der Interessen des Bundes nach der sicheren Verwahrung von Strafgefangenen mit den Interessen nach Schaffung einer ausreichenden Zahl von Parkplätzen der Parkraumschaffung Vorrang vor der möglichen Gefährdung von Sicherheitsinteressen einräumt, könnte daher aus den dargelegten Umständen gesetzwidrig sein.
Im Verordnungsprüfungsverfahren wird noch näher zu untersuchen sein, welche Widmungssituation in der Umgebung der Strafanstalt anlässlich ihrer Einrichtung bestand, d. h. welche Nutzungsmöglichkeiten der Bund bei Einrichtung der Strafanstalt bereits in Kauf genommen hat. Weiters wird zu prüfen sein, welche Sicherheitsstandards für Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen tatsächlich bestehen.
Schließlich wird zu erörtern sein, ob die Grundstücke, die der Abschirmung einer Strafanstalt gegenüber der Außenwelt dienen, nicht ebenso wie die Strafanstalt selbst als Bauland -Sondergebiet - Strafanstalt gewidmet werden müssten bzw. ob also der Bund auf den eigenen mit der Sonderwidmung - Strafanstalt versehenen Grundstücken mit Maßnahmen zur Abschirmung und Verhinderung von Fluchtversuchen Vorsorge zu treffen hätte."
4. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete folgende Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogene Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Sie führt dazu Folgendes aus:
"[...] Die Anlage der nunmehrigen Strafvollzugsanstalt Stein wurde bereits 1852 als Männergefängnis eingerichtet. Zum Zeitpunkt der vom Verfassungsgerichtshof geprüften Widmungsänderung war die Strafvollzugsanstalt Stein zum Großteil von Bauwerken umgeben. Zunächst ist hier die in neuerer Zeit errichtete Kunsthalle Krems zu nennen, die unmittelbar an die Strafvollzugsanstalt angebaut ist, in weiterer Folge aber auch jene Gebäude, die an den der Strafvollzugsanstalt gegenüber liegenden Straßenseiten der Dr. Karl-Dorrek-Straße und der Steiner Landstraße bestehen. Es ist nicht bekannt, dass bei den bisherigen Widmungsverfahren in der Nachbarschaft zur Strafvollzugsanstalt Stein von Seiten des Bundes Bedenken geäußert wurden.
[...] Zu den im Prüfungsbeschluss [...] wiedergegebenen Bedenken der Sicherheitsdirektion ist festzustellen, dass sich diese vor allem auf ein konkretes Projekt beziehen und nicht so sehr auf die bestimmte Widmung.
Hinsichtlich der Widmung ist auszuführen, dass aufgrund der vor der Umwidmung in Verkehrsfläche privat bestehenden Widmung Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Sondergebiet-Kfz ebenfalls die Errichtung eines Parkhauses möglich gewesen wäre. Umgekehrt muss auf einer gewidmeten Verkehrsfläche nicht unbedingt ein Parkhaus errichtet werden. Es hätte auch anstatt des Parkhauses ein einfacher Parkplatz errichtet werden können. Auch wird aufgrund der Widmung nicht festgelegt, welche konkrete architektonische Ausgestaltung eine Kfz-Abstellanlage erhalten soll. Die geschlossenen Parkhäuser in Wien beweisen, dass ein Parkhaus nicht unbedingt an jeder Seite Öffnungen aufweisen muss.
[...] Der Verfassungsgerichtshof stützt seine Bedenken u.a. auf VfSlg. 10.292/1984. Dieses Erkenntnis hatte konfligierende gesetzliche Regelungen des Bundes bzw. des Landes zum Gegenstand. Wie der Verfassungsgerichtshof ausführt, verbietet die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht sohin dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen. Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus: 'Die [...] umschriebene Rücksichtnahmepflicht gebietet jedem Gesetzgeber, auf die vom Gesetzgeber der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft kompetenzmäßig wahrgenommenen Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Pflicht besteht freilich nur dann und nur insoweit, als die Gesetze der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft ihrerseits die Rücksichtnahmepflicht nicht verletzen. Die Gesetze beider stehen demnach in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander, dass es ausgeschlossen ist, die eine ohne die andere Norm zu prüfen.'
Wenngleich, wie sich dies aus dem Prüfungsbeschluss ergibt, der Verfassungsgerichtshof diese Rücksichtnahmepflicht der Gesetzgeber auch auf die Verordnungsgeber ausdehnt, so erscheint wesentlich, dass der jeweilige Normsetzer seine Interessen in einer Norm zunächst festlegt. Im gegenständlichen Verfahren fehlen jedoch entsprechende Normen des Bundes im Hinblick auf die Gestaltung der die Strafanstalt umgebenden Grundflächen. Auch in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion wird nur generell - ohne Bezugnahme auf eine bestehende Norm - vorgebracht, dass es internationaler Standard sei, dass unmittelbar neben einer Strafanstalt ein unbebauter Sicher