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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §13;Rechtssatz
Für die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung bei Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (abgesehen von den Vertragsbediensteten des Bundes) sind nicht ausschließlich die Bestimmungen des § 14 Abs 4 ASVG maßgebend; demnach kann allein aus der Tatsache, dass beim Beschäftigungsverhältnis eines solchen Vertragsbediensteten der im § 14 Abs 4 ASVG umschriebene Tatbestand nicht gegeben ist, nicht auf die Versicherungszugehörigkeit dieses Vertragsbediensteten zur Pensionsversicherung der Arbeiter geschlossen werden. Vielmehr ist in einem solchen Falle zu überprüfen, ob nicht auf Grund der übrigen Vorschriften des § 14 ASVG sich eine Zugehörigkeit des betreffenden Vertragsbediensteten zur Pensionsversicherung der Angestellten ergibt.Für die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung bei Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (abgesehen von den Vertragsbediensteten des Bundes) sind nicht ausschließlich die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, ASVG maßgebend; demnach kann allein aus der Tatsache, dass beim Beschäftigungsverhältnis eines solchen Vertragsbediensteten der im Paragraph 14, Absatz 4, ASVG umschriebene Tatbestand nicht gegeben ist, nicht auf die Versicherungszugehörigkeit dieses Vertragsbediensteten zur Pensionsversicherung der Arbeiter geschlossen werden. Vielmehr ist in einem solchen Falle zu überprüfen, ob nicht auf Grund der übrigen Vorschriften des Paragraph 14, ASVG sich eine Zugehörigkeit des betreffenden Vertragsbediensteten zur Pensionsversicherung der Angestellten ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000285.X02Im RIS seit
17.04.2002