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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §18 Abs1 impl;Rechtssatz
Wurde in einer Säumnisbeschwerde ein "Pauschalkostenbetrag für den Fall des Obsiegens" begehrt und obsiegt der Bf mit seinem Sachbegehren nicht, dann ist die belangte Behörde auch nicht zum Ersatz der im Art I Z 1 zweiter Satz der Vdg BGBl Nr 4/1965, mit 500 S pauschalierten Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.Wurde in einer Säumnisbeschwerde ein "Pauschalkostenbetrag für den Fall des Obsiegens" begehrt und obsiegt der Bf mit seinem Sachbegehren nicht, dann ist die belangte Behörde auch nicht zum Ersatz der im Artikel römisch eins, Ziffer eins, zweiter Satz der Vdg Bundesgesetzblatt Nr 4 aus 1965,, mit 500 S pauschalierten Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001561.X01Im RIS seit
02.04.2002