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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand des behördlichen Überprüfungsverfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlagen mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsverfahren nachträglich genehmigt werden (Hinweis E 28.9.1956 817/59 VwSlg 4152 A/1956 und E 21.9.1967, 663/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000958.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015