Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde des AK in S, vertreten durch Dr. Max Keimel, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. April 1964, Zl. 44.437- I/1/67 (mitbeteiligte Partei: G.M.A.G. in S, vertreten durch Dr. Otto Heller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 9), betreffend wasserrechtliche Überprüfung, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des substituierten Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Werner Masser, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretärs Dr. RW, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwaltes Dr. Otto Heller, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Burgenland erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 15. Februar 1962, Zl. A-331/5-1962, in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1963, Zl. 20.122-I/1/1963, wurde AB und MK unter verschiedenen Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Brunnenhauses erteilt. Der gegenständlich bedeutsame Punkt 6 der einschlägigen Vorschreibungen lautet wie folgt:Mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Burgenland erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 15. Februar 1962, Zl. A-331/5-1962, in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1963, Zl. 20.122-I/1/1963, wurde Ausschussbericht und MK unter verschiedenen Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Brunnenhauses erteilt. Der gegenständlich bedeutsame Punkt 6 der einschlägigen Vorschreibungen lautet wie folgt:
"Die Brunnenstube ist projektsgemäß auszubilden; in Abänderung hievon ist jedoch der Boden der Zapfstelle in Stampfbeton auszuführen und darf keine Ableitung aufweisen. Der Entnahmehahn ist so auszugestalten, daß er automatisch schließt, wenn keine Entnahme erfolgt, womit die Gewähr gegeben ist, daß kein Wasser ungenützt abfließen kann. Der Tagraum hat zu entfallen, ebenso die vorgesehene Heizmöglichkeit."
Mit Eingabe vom 20. März 1964 zeigte die G.M.A.G. - die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - an, daß im vorliegenden Falle die Vorschreibungen des angeführten Bescheides nicht eingehalten wurden und stellte den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 Wasserrechtsgesetz 1959 und auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG 1959. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 1964 wurden hierauf die bei der Ausführung bis dahin vorgenommenen Abweichungen vom Konsens nachträglich genehmigt. Hiebei wurde hervorgehoben, daß die Frage, ob nach Fertigstellung der Fassung der Ablauf zeitweise oder dauernd abgesperrt werden kann, oder ob eine Drosselung des Ablaufes erforderlich ist, oder aber ob im Gegensatz zu Punkt 6 der Vorschreibungen ein freier Auslauf besser wäre, erst nach Vollendung der gesamten Fassungsarbeit einwandfrei beantwortet werden könne. Weiters wurde gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 ein zwischen den Wasserberechtigten der Gemeinde S und der G.M.A.G. abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 1964 berief die G.M.A.G. und machte im wesentlichen geltend, daß die Textierung den Eindruck erwecke, die Bewilligungsbedingung Punkt 6 besitze bis zur endgültigen Klärung der technischen Problematik durch einen neuen Bescheid keine Gültigkeit.Mit Eingabe vom 20. März 1964 zeigte die G.M.A.G. - die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - an, daß im vorliegenden Falle die Vorschreibungen des angeführten Bescheides nicht eingehalten wurden und stellte den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 122, Wasserrechtsgesetz 1959 und auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 138, WRG 1959. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 1964 wurden hierauf die bei der Ausführung bis dahin vorgenommenen Abweichungen vom Konsens nachträglich genehmigt. Hiebei wurde hervorgehoben, daß die Frage, ob nach Fertigstellung der Fassung der Ablauf zeitweise oder dauernd abgesperrt werden kann, oder ob eine Drosselung des Ablaufes erforderlich ist, oder aber ob im Gegensatz zu Punkt 6 der Vorschreibungen ein freier Auslauf besser wäre, erst nach Vollendung der gesamten Fassungsarbeit einwandfrei beantwortet werden könne. Weiters wurde gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 ein zwischen den Wasserberechtigten der Gemeinde S und der G.M.A.G. abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. August 1964 berief die G.M.A.G. und machte im wesentlichen geltend, daß die Textierung den Eindruck erwecke, die Bewilligungsbedingung Punkt 6 besitze bis zur endgültigen Klärung der technischen Problematik durch einen neuen Bescheid keine Gültigkeit.
In Stattgebung der Berufung der G.M.A.G. wurde der Spruch dieses Bescheides mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vorn 2. März 1965 dahin abgeändert, daß die im Befund angeführten Änderungen nur bewilligt werden "soweit sie nicht Punkt 6 des Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1963, Zl. 20.122- I/1/1963, berühren". Dazu wurde ausgeführt: "Bei der am 19. Dezember 1962 durchgeführten örtlichen Berufungsverhandlung wurde von ha. klar zum Ausdruck gebracht, daß ein freier Ablauf zu einer das gesamte artesische Feld schädigenden Entspannung führen muß. Eine derartige Vergeudung kostbaren Mineralwassers würde sich zweifellos in einem Rückgang der Schüttung der Nachbarquellen insbesondere der wasserrechtlich genehmigten Vita-Quellen der G.M.A.G. bemerkbar machen. Aus diesen Überlegungen heraus wurde in Punkt 6 des Bescheides des ho. Ministeriums ein automatisch schließender Entnahmehahn bei der Zapfstelle vorgeschrieben. Es wurde überdies noch darauf hingewiesen, daß kein Wasser ungenützt abfließen darf. Es muß daher mit Nachdruck auf die Ausführung der Zapfstelle gemäß Punkt 6 des ho. Bescheides vom 15. Jänner 1963 gedrungen werden. Die Vorschreibung des automatisch schließenden Hahnes gab ja seinerzeit erst die Möglichkeit zur Genehmigung der gegenständlichen Quellfassung".
Nachdem der Rechtsnachfolger der Wasserberechtigten, AK am 11. März 1965 die Fertigstellung des bewilligten Brunnenhauses und der Mineralquellenfassung angezeigt und um Überprüfung angesucht hatte, wurde bei der am 6. November 1966 vorgenommenen örtlichen Überprüfung unter anderem festgestellt, daß die Entnahmeleitung in der errichteten Wasserentnahmestelle zwei Ausflüsse aufweise, von denen nur einer automatisch schließt, während bei dem anderen, der ca. 50 cm höher liegt, das Wasser frei ausfließe. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland von 9. März 1967 wurde hierauf gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die ausgeführte Anlage bis auf die im Befund angeführten Abweichungen mit der erteilten Bewilligung übereinstimme. Gleichzeitig wurde für die Erfüllung der Vorschreibungen der Punkte 1, 6 und 12 eine Frist bis 30. Juni 1967 eingeräumt und der Antrag des AK auf Abänderung des Punktes 6 dieser Vorschreibungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Nachdem der Rechtsnachfolger der Wasserberechtigten, AK am 11. März 1965 die Fertigstellung des bewilligten Brunnenhauses und der Mineralquellenfassung angezeigt und um Überprüfung angesucht hatte, wurde bei der am 6. November 1966 vorgenommenen örtlichen Überprüfung unter anderem festgestellt, daß die Entnahmeleitung in der errichteten Wasserentnahmestelle zwei Ausflüsse aufweise, von denen nur einer automatisch schließt, während bei dem anderen, der ca. 50 cm höher liegt, das Wasser frei ausfließe. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland von 9. März 1967 wurde hierauf gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, daß die ausgeführte Anlage bis auf die im Befund angeführten Abweichungen mit der erteilten Bewilligung übereinstimme. Gleichzeitig wurde für die Erfüllung der Vorschreibungen der Punkte 1, 6 und 12 eine Frist bis 30. Juni 1967 eingeräumt und der Antrag des AK auf Abänderung des Punktes 6 dieser Vorschreibungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
In der dagegen von AK erhobenen Beschwerde wurde u. a. ausgeführt, daß im Berufungsbescheid vom 2. März 1965 unbegründeterweise auf Punkt 6 der Vorschreibungen beharrt worden sei, was die seinerzeit nicht rechtsfreundlich vertretenen Wasserberechtigten infolge mangelnder juristischer und fachlicher Kenntnisse nicht hätten überblicken können. Die G.M.A.G. habe sich in dem mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 6. August 1964 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundeten Übereinkommen ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß das einen freien Abfluß vorsehende abgeänderte Projekt verwirklicht werde und der Bescheid vom 15. Jänner 1963 nur insoweit aufrecht bleiben solle, als die Vereinbarung von ihm nicht abweiche. Dessenungeachtet habe aber die G.M.A.G. vertragswidrig bis zum heutigen Tage auf Punkt 6 des Bescheides vom 15. Jänner 1963, bestanden. Hiemit verfolge sie in Wahrheit kein anderes Ziel als einen unliebsamen künftigen Konkurrenten bequem auszuschalten. Dabei liege eine entsprechende Quellnützung durch Gemeingebrauch im öffentlichen Interesse sämtlicher Ortsbewohner.In der dagegen von AK erhobenen Beschwerde wurde u. a. ausgeführt, daß im Berufungsbescheid vom 2. März 1965 unbegründeterweise auf Punkt 6 der Vorschreibungen beharrt worden sei, was die seinerzeit nicht rechtsfreundlich vertretenen Wasserberechtigten infolge mangelnder juristischer und fachlicher Kenntnisse nicht hätten überblicken können. Die G.M.A.G. habe sich in dem mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 6. August 1964 gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundeten Übereinkommen ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß das einen freien Abfluß vorsehende abgeänderte Projekt verwirklicht werde und der Bescheid vom 15. Jänner 1963 nur insoweit aufrecht bleiben solle, als die Vereinbarung von ihm nicht abweiche. Dessenungeachtet habe aber die G.M.A.G. vertragswidrig bis zum heutigen Tage auf Punkt 6 des Bescheides vom 15. Jänner 1963, bestanden. Hiemit verfolge sie in Wahrheit kein anderes Ziel als einen unliebsamen künftigen Konkurrenten bequem auszuschalten. Dabei liege eine entsprechende Quellnützung durch Gemeingebrauch im öffentlichen Interesse sämtlicher Ortsbewohner.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 1967 wurde der Berufung des AK gegen diesen Bescheid gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Nach der beigegebenen Begründung sehe sich die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf die Begründung aller Vorbescheide zu der Bemerkung veranlaßt, daß die Aufrechterhaltung des Punktes 6 der Vorschreibungen bereits längst in Rechtskraft erwachsen sei und darüber hinaus auch fachlich geboten erscheine. Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung (§ 121 WRG 1959) und die Zurückweisung des Abänderungsantrages wegen bereits entschiedener Sache (§ 68 AVG 1950) seien daher zu Recht erfolgt. Was schließlich das vom Berufungswerber K hervorgehobene, im Bescheid vom 6. August 1964 beurkundete Übereinkommen vom 8. Mai 1964 beträfe, so bleibe es ihm unbenommen, sich in einem nach § 111 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 zu beurteilenden gesonderten Verfahren an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz um eine Entscheidung über dessen Auslegung und Rechtswirkungen zu wenden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 1967 wurde der Berufung des AK gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge gegeben. Nach der beigegebenen Begründung sehe sich die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf die Begründung aller Vorbescheide zu der Bemerkung veranlaßt, daß die Aufrechterhaltung des Punktes 6 der Vorschreibungen bereits längst in Rechtskraft erwachsen sei und darüber hinaus auch fachlich geboten erscheine. Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung (Paragraph 121, WRG 1959) und die Zurückweisung des Abänderungsantrages wegen bereits entschiedener Sache (Paragraph 68, AVG 1950) seien daher zu Recht erfolgt. Was schließlich das vom Berufungswerber K hervorgehobene, im Bescheid vom 6. August 1964 beurkundete Übereinkommen vom 8. Mai 1964 beträfe, so bleibe es ihm unbenommen, sich in einem nach Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 zu beurteilenden gesonderten Verfahren an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz um eine Entscheidung über dessen Auslegung und Rechtswirkungen zu wenden.
Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. April 1967 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstatteten Gegenschriften erwogen:
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. März 1967 und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gründen sich auf die Vorschriften des § 121 Abs. 1 WRG 1959, wonach unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmens durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen hat. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu wiederholt, so etwa in seinen Erkenntnissen vom 28. September 1956, Slg. N.F. Nr. 4152/A, und vom 21. September 1967, Zl. 663/67, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung ist. Die schon im Bewilligungsverfahren aufgestellte und rechtskräftig abgelehnte Forderung des Beschwerdeführers nach einem freien Auslauf der Mineralquelle dürfte im Überprüfungsverfahren nicht neuerlich erhoben werden, weil es sich dabei keinesfalls um eine geringfügige Abweichung, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig ist, oder der der Betroffene zustimmt, handelt. Denn die belangte Behörde hat, gestützt auf die Gutachten des Amtssachverständigen vom 19. Dezember 1962 und vom 17. Februar 1965 überzeugend dargelegt, daß ein freier Auslauf zu einer das gesamte artesische Feld schädigenden Entspannung führen muß und daß sich eine derartige Vergeudung kostbaren Mineralwassers zweifellos in einem Rückgang der Schüttung der Nachbarquellen, insbesondere der wasserrechtlich genehmigten und geschützten Vita-Quellen der G.M.A.G. bemerkbar machen würde und daß letztere der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung erst und nur unter den vorgeschriebenen Auflagen, vor allem jener unter Punkt 6, zugestimmt hat. Aus dem gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundeten, in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1964 zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Übereinkommen kann ohne eingehende Überprüfung der damaligen Umstände - soweit eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde überhaupt gegeben ist - eine eindeutige Zustimmung der betroffenen G.M.A.G. zum freien Auslauf der Mineralquelle nicht entnommen werden. Sie wäre, da es sich um keine geringfügige Abweichung handelt und öffentliche Interessen gegen die aufgezeigte Wasserverschwendung sprechen (§ 105 lit. h WRG 1959), für die Entscheidung des gegenständlichen Falles auch nicht von Bedeutung.Der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. März 1967 und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gründen sich auf die Vorschriften des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959, wonach unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmens durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen hat. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu wiederholt, so etwa in seinen Erkenntnissen vom 28. September 1956, Slg. N.F. Nr. 4152/A, und vom 21. September 1967, Zl. 663/67, ausgesprochen hat, ergibt sich aus dieser Vorschrift, daß Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung ist. Die schon im Bewilligungsverfahren aufgestellte und rechtskräftig abgelehnte Forderung des Beschwerdeführers nach einem freien Auslauf der Mineralquelle dürfte im Überprüfungsverfahren nicht neuerlich erhoben werden, weil es sich dabei keinesfalls um eine geringfügige Abweichung, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig ist, oder der der Betroffene zustimmt, handelt. Denn die belangte Behörde hat, gestützt auf die Gutachten des Amtssachverständigen vom 19. Dezember 1962 und vom 17. Februar 1965 überzeugend dargelegt, daß ein freier Auslauf zu einer das gesamte artesische Feld schädigenden Entspannung führen muß und daß sich eine derartige Vergeudung kostbaren Mineralwassers zweifellos in einem Rückgang der Schüttung der Nachbarquellen, insbesondere der wasserrechtlich genehmigten und geschützten Vita-Quellen der G.M.A.G. bemerkbar machen würde und daß letztere der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung erst und nur unter den vorgeschriebenen Auflagen, vor allem jener unter Punkt 6, zugestimmt hat. Aus dem gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundeten, in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1964 zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Übereinkommen kann ohne eingehende Überprüfung der damaligen Umstände - soweit eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde überhaupt gegeben ist - eine eindeutige Zustimmung der betroffenen G.M.A.G. zum freien Auslauf der Mineralquelle nicht entnommen werden. Sie wäre, da es sich um keine geringfügige Abweichung handelt und öffentliche Interessen gegen die aufgezeigte Wasserverschwendung sprechen (Paragraph 105, Litera h, WRG 1959), für die Entscheidung des gegenständlichen Falles auch nicht von Bedeutung.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich neuerlich behauptet, daß die verlangte Absperrung des natürlichen Abflusses die Quelle "vergrämen" würde und der Ruin der Quelle herbeigeführt werden würde, so konnte die belangte Behörde auch darauf im Überprüfungsverfahren nicht mehr eingehen. Da sohin die Zurückweisung des Antrages auf Abänderung des Punktes 6 der Vorschreibungen dem Gesetz entspricht, ist die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht gegeben. Aber auch eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor.
Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden.Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abgewiesen werden.
Der Beschwerdeführer war zu verhalten, gemäß § 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 der belangten Behörde an Vorlagenaufwand S 60,--, an Schriftsatzaufwand S 330,-- und an Verhandlungsaufwand S 400,-- , zusammen S 790,--, und gemäß § 48 Abs. 3 lit. a, b und d VwGG 1965 und Art. I C Z. 7 bis 8 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 der mitbeteiligten Partei an Stempelgebühren S 210,--, an Schriftsatzaufwand S 1.000,-- und an Verhandlungsaufwand S 1.250,-- , zusammen S 2.460,--, zu ersetzen.Der Beschwerdeführer war zu verhalten, gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 und Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, der belangten Behörde an Vorlagenaufwand S 60,--, an Schriftsatzaufwand S 330,-- und an Verhandlungsaufwand S 400,-- , zusammen S 790,--, und gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Litera a, b und d VwGG 1965 und Artikel römisch eins, C Ziffer 7 bis 8 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, der mitbeteiligten Partei an Stempelgebühren S 210,--, an Schriftsatzaufwand S 1.000,-- und an Verhandlungsaufwand S 1.250,-- , zusammen S 2.460,--, zu ersetzen.
Wien, am 31. Mai 1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000958.X00Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015