Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Beschränkt sich der VwGH auf eine Entscheidung nach § 42 Abs 4 VwGG 1965, so kann die belangte Behörde die Unterlassung des Parteiengehörs nach § 45 Abs 3 AVG 1950 nicht damit rechtfertigen, dass die Beachtung dieser Vorschrift wegen der Kürze der der Behörde zur Verfügung gestandenen Zeit nicht möglich gewesen sei.Beschränkt sich der VwGH auf eine Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965, so kann die belangte Behörde die Unterlassung des Parteiengehörs nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 nicht damit rechtfertigen, dass die Beachtung dieser Vorschrift wegen der Kürze der der Behörde zur Verfügung gestandenen Zeit nicht möglich gewesen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000476.X02Im RIS seit
26.04.2002