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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die zustellungsbevollmächtigte Hausverwalterin war am Tage der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides von Wien abwesend. In einem solchen Falle konnte aber der Bescheid durch Hinterlegung bei der Post nicht ordnungsgemäß zugestellt werden. Der darin gelegene Zustellungsmangel wurde erst durch die Behebung des Schriftstückes bei der Post behoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001435.X02Im RIS seit
08.01.2002