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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Der Gemeinde ist die Möglichkeit gegeben, eine generelle Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf staatliche Behörden zu beantragen. In Einzelfällen besteht keine Möglichkeit auf das Entscheiden oder Verfügung im eigenen Wirkungsbereich verzichten zu können (BO f Kärnten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001528.X05Im RIS seit
28.03.2002