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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Vollstreckung baupolizeilicher Bescheide fällt weder nach Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG noch nach Art 118 Abs 2 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Wenn auch das aus der Sache erfließende überwiegende Interesse der örtlichen Gemeinschaft zu bejahen ist, so fehlt es doch an der Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten durch die örtliche Gemeinschaft; die Gemeinden sind zwar an sich durchaus in der Lage, Vollstreckung zu üben, es muss ihnen aber fallweise Hilfe zuteil werden. Eine solche teilweise Eignung kann, da der eigene Wirkungsbereich in dieser Hinsicht starr gestaltet ist, keine Eignung im Sinne des Art 118 Abs 2 B-VG sein.Die Vollstreckung baupolizeilicher Bescheide fällt weder nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG noch nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Wenn auch das aus der Sache erfließende überwiegende Interesse der örtlichen Gemeinschaft zu bejahen ist, so fehlt es doch an der Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten durch die örtliche Gemeinschaft; die Gemeinden sind zwar an sich durchaus in der Lage, Vollstreckung zu üben, es muss ihnen aber fallweise Hilfe zuteil werden. Eine solche teilweise Eignung kann, da der eigene Wirkungsbereich in dieser Hinsicht starr gestaltet ist, keine Eignung im Sinne des Artikel 118, Absatz 2, B-VG sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001528.X01Im RIS seit
28.03.2002