RS Vwgh 1968/6/17 1732/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist bei der Einvernahme von Zeugen an keine Frist gebunden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001732.X01

Im RIS seit

08.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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