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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs2;Rechtssatz
In Rechtsfällen, die vor der Kundmachung der Aufhebung einer Verordnung im zuständigen Gesetzblatt konkretisiert wurden, beginnt die im Art 89 Abs 4 B-VG angeordnete Bindung der Gerichte an die Rechtsanschauung des VfGH, auch wenn für das Ausserkrafttreten der wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobenen Verordnung gemäß Art 139 Abs 2 B-VG eine Frist bestimmt wurde, nicht erst mit dem Ablauf dieser Frist, sondern bereits früher, jedenfalls aber mit der genannten Kundmachung. (Hinweis auf E d. VfGH vom 6.10.1951, Zl. B 144/51, Slg. Nr. 2197 und auf das E des VwGH vom 1.11.1951, Zl. 1118/49, VwSlg. 2309 A/1949)In Rechtsfällen, die vor der Kundmachung der Aufhebung einer Verordnung im zuständigen Gesetzblatt konkretisiert wurden, beginnt die im Artikel 89, Absatz 4, B-VG angeordnete Bindung der Gerichte an die Rechtsanschauung des VfGH, auch wenn für das Ausserkrafttreten der wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobenen Verordnung gemäß Artikel 139, Absatz 2, B-VG eine Frist bestimmt wurde, nicht erst mit dem Ablauf dieser Frist, sondern bereits früher, jedenfalls aber mit der genannten Kundmachung. (Hinweis auf E d. VfGH vom 6.10.1951, Zl. B 144/51, Slg. Nr. 2197 und auf das E des VwGH vom 1.11.1951, Zl. 1118/49, VwSlg. 2309 A/1949)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1964001811.X02Im RIS seit
09.10.2001