TE Vwgh Erkenntnis 1968/6/21 0080/68

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Veröffentlicht am 21.06.1968
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §68 Abs4;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Strau, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde der G-GesmbH. in Salzburg, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vorn 15. November 1967, Zl. 59.902-I/1/67 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X), betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung von Abwässern und Abfallstoffen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Strau, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde der G-GesmbH. in Salzburg, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vorn 15. November 1967, Zl. 59.902-I/1/67 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch zehn), betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung von Abwässern und Abfallstoffen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Juni 1955 hatte der Landeshauptmann von Salzburg der im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde X die wasserrechtliche Bewilligung zur Heranziehung einer rund 250 m über dem Talboden an der Westabdachung des Tennengebirges auf der Parzelle Nr. 37/2 der Katastralgemeinde Y gelegenen und 7 bis 8 Sekundenliter liefernden Quelle zur Wasserversorgung von Z erteilt. Von der Anordnung eines Schutzgebietes war mit der Begründung abgesehen worden, daß als näheres Einzugsgebiet die hangaufwärts gelegenen, teilweise bewaldeten und sehr zerklüfteten Steilhänge und Wände des für Mensch und Weidevieh praktisch unzugänglichen Kalkgebirges anzusehen seien.Mit Bescheid vom 10. Juni 1955 hatte der Landeshauptmann von Salzburg der im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde römisch zehn die wasserrechtliche Bewilligung zur Heranziehung einer rund 250 m über dem Talboden an der Westabdachung des Tennengebirges auf der Parzelle Nr. 37/2 der Katastralgemeinde Y gelegenen und 7 bis 8 Sekundenliter liefernden Quelle zur Wasserversorgung von Z erteilt. Von der Anordnung eines Schutzgebietes war mit der Begründung abgesehen worden, daß als näheres Einzugsgebiet die hangaufwärts gelegenen, teilweise bewaldeten und sehr zerklüfteten Steilhänge und Wände des für Mensch und Weidevieh praktisch unzugänglichen Kalkgebirges anzusehen seien.

Aus Anlaß des Ausbaues der Bergstation der Seilbahn, deren Eigentümerin die Firma G-Ges.m.b.H. & Comp. in Salzburg ist, fand am 13. April 1964 eine eisenbahnrechtliche Verhandlung statt. Bei dieser Verhandlung stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige u.a. fest, daß beim Dr. A-Haus (daß im Eigentum der Beschwerdeführerin steht) zum Schutze der eingangs bezeichneten Quelle keine Abwässerversickerungen zugelassen werden dürften. Solche fänden derzeit nicht statt, weil das Dargebot der für das A-Haus herangezogenen Quelle äußerst gering sei und für die ordnungsgemäße Spülung der Wasserklosette kaum die nötige Wassermenge vorhanden sei. Die in diesem Haus befindlichen Wasserklosette würden durch kübelweises Einschütten von Wasser gespült. Die Hauptanlage der Aborte befinde sich außerhalb des Hauses in einem hölzernen Bau über einer großen Abortgrube, die nur als Trockenabort benützt werde. Diese Abfallbeseitigung entspreche den üblichen Anforderungen nicht und es müßte dem Eigentümer empfohlen werden, durch Erstellung einer sachgemäßen Anlage Wandel zu schaffen. Dabei müßte darauf hingearbeitet werden, daß nur eine große Abortgrube bestehe, die in der Mitte abgeteilt und im Wechselbetrieb beschickt werde. Im jeweils stilliegenden Teil solle der anfallende Schlamm richtig ausfaulen können. Der ausgefaulte Schlamm müsse dann so beseitigt werden, daß er nicht in den Grundwassergraben eingespült werden könne. Die erforderlichen Maßnahmen wären in einem gesonderten wasserrechtlichen Verfahren bewilligen zu lassen.

Da sich die Beschwerdeführerin in der Folge trotz dahin gehender Aufforderungen des Amtes der Salzburger Landesregierung nicht veranlaßt fand, eine entsprechende Neuplanung der Abfallstoffe-Beseitigung zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen, erließ der Landeshauptmann von Salzburg den Bescheid vom 3. Jänner 1967, womit er die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf §§ 101 Abs. 2, 99 Abs. 1 lit. c, 30, 31, 32 Abs. 1 und 2 lit. c, 130 d und 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), verpflichtete, "auf ihre Kosten bis zum 31. 5. 1967 über die Beseitigung der Abwässer und Abfallstoffe des Dr. A-Hauses bei der Bergstation der Seilbahn einen von einem Fachmann ausgearbeiteten Bauentwurf, der die unten wieder gegebenen Richtlinien des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 13. 4. 1964 beachtet, zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen".Da sich die Beschwerdeführerin in der Folge trotz dahin gehender Aufforderungen des Amtes der Salzburger Landesregierung nicht veranlaßt fand, eine entsprechende Neuplanung der Abfallstoffe-Beseitigung zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen, erließ der Landeshauptmann von Salzburg den Bescheid vom 3. Jänner 1967, womit er die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Paragraphen 101, Absatz 2, 99, Absatz eins, Litera c,, 30, 31, 32 Absatz eins und 2 Litera c,, 130 d und 138 Absatz eins, Litera a, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 (WRG 1959), verpflichtete, "auf ihre Kosten bis zum 31. 5. 1967 über die Beseitigung der Abwässer und Abfallstoffe des Dr. A-Hauses bei der Bergstation der Seilbahn einen von einem Fachmann ausgearbeiteten Bauentwurf, der die unten wieder gegebenen Richtlinien des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 13. 4. 1964 beachtet, zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen".

In der beigegebenen Begründung wurde auf das vorerwähnte Gutachten Bezug genommen und der Auffassung Ausdruck gegeben, daß die Abwasserversickerung, auch soweit sie von einer unsachgemäßen Ablagerung von Abfallstoffen herrühre, im Gebirge oft einen sich über viele Kilometer erstreckenden abträglichen Einfluß auf unterhalb liegende Wasserspender auszuüben vermöge. Dies gelte insbesondere in einem von Höhlen und unterirdischen Klüften durchsetzten Karstgebirge, wie es das Tennengebirge sei. Solche Abwasserversickerungen seien daher nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Im vorliegenden Falle bestehe die Gefahr der Verunreinigung der Trinkwasserversorgungsanlage von Z. Für diese Wasserversorgungsanlage sei die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde gegeben. Für die Abwasserbeseitigung des Dr. A-Hauses wäre zwar die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. als Wasserrechtsbehörde zuständig. Da sich aber "das letztere Verfahren infolge der Rückwirkungen der letztgenannten Anlage auch auf die erstgenannte Anlage bezieht", sei im Sinne des § 101 Abs. 2 WRG 1959 für beide Anlagen die Behörde der höheren Instanz zuständig. Die Abwasserversickerung des A-Hauses stelle eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 vor. Da das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung von Z erfordere, müsse die Abwasserbeseitigung des A-Hauses entweder saniert oder ganz eingestellt werden.In der beigegebenen Begründung wurde auf das vorerwähnte Gutachten Bezug genommen und der Auffassung Ausdruck gegeben, daß die Abwasserversickerung, auch soweit sie von einer unsachgemäßen Ablagerung von Abfallstoffen herrühre, im Gebirge oft einen sich über viele Kilometer erstreckenden abträglichen Einfluß auf unterhalb liegende Wasserspender auszuüben vermöge. Dies gelte insbesondere in einem von Höhlen und unterirdischen Klüften durchsetzten Karstgebirge, wie es das Tennengebirge sei. Solche Abwasserversickerungen seien daher nach Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Im vorliegenden Falle bestehe die Gefahr der Verunreinigung der Trinkwasserversorgungsanlage von Z. Für diese Wasserversorgungsanlage sei die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde gegeben. Für die Abwasserbeseitigung des Dr. A-Hauses wäre zwar die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. als Wasserrechtsbehörde zuständig. Da sich aber "das letztere Verfahren infolge der Rückwirkungen der letztgenannten Anlage auch auf die erstgenannte Anlage bezieht", sei im Sinne des Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 für beide Anlagen die Behörde der höheren Instanz zuständig. Die Abwasserversickerung des A-Hauses stelle eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 vor. Da das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung von Z erfordere, müsse die Abwasserbeseitigung des A-Hauses entweder saniert oder ganz eingestellt werden.

In der dagegen eingebrachten Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß sie dem eisenbahnbehördlichen Verfahren, in dessen Verlauf das hier als maßgeblich betrachtete Sachverständigengutachten abgegeben wurde, nicht beigezogen gewesen und davon auch nicht verständigt worden sei. Außerdem sei die einschreitende Behörde für ihre Entscheidung keineswegs nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 zuständig gewesen. Der Amtssachverständige habe erklärt, daß derzeit keine Versickerungen vorlägen. Daraus folge, daß auch keine Beeinträchtigung der Quelle gegeben erscheine. Im übrigen sei die Gefahr einer Sickereinwirkung, wie sie die Behörde annehme, nicht vorhanden, weil im fraglichen Bereiche keine Verkarstung bestehe und außerdem zwischen dem Schutzhaus und dem Quellenaustritt ein tiefgreifendes Grabensystem liege, das jeglichen Zusammenhang ausschließe. Sollte aber die Wasserrechtsbehörde dennoch annehmen, daß die Möglichkeit einer Verunreinigung nicht gänzlich auszuschließen sei, dann stehe es ihr frei, zum Schutze der Quelle eine Anordnung nach § 34 WRG 1959 zu erlassen.In der dagegen eingebrachten Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß sie dem eisenbahnbehördlichen Verfahren, in dessen Verlauf das hier als maßgeblich betrachtete Sachverständigengutachten abgegeben wurde, nicht beigezogen gewesen und davon auch nicht verständigt worden sei. Außerdem sei die einschreitende Behörde für ihre Entscheidung keineswegs nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 zuständig gewesen. Der Amtssachverständige habe erklärt, daß derzeit keine Versickerungen vorlägen. Daraus folge, daß auch keine Beeinträchtigung der Quelle gegeben erscheine. Im übrigen sei die Gefahr einer Sickereinwirkung, wie sie die Behörde annehme, nicht vorhanden, weil im fraglichen Bereiche keine Verkarstung bestehe und außerdem zwischen dem Schutzhaus und dem Quellenaustritt ein tiefgreifendes Grabensystem liege, das jeglichen Zusammenhang ausschließe. Sollte aber die Wasserrechtsbehörde dennoch annehmen, daß die Möglichkeit einer Verunreinigung nicht gänzlich auszuschließen sei, dann stehe es ihr frei, zum Schutze der Quelle eine Anordnung nach Paragraph 34, WRG 1959 zu erlassen.

Die belangte Behörde holte hiezu ein Gutachten des Speläologischen Institutes in Wien ein. Dieses Gutachten - das auf einer Besichtigung der örtlichen Verhältnisse aufbaut - gelangte zu dem Ergebnis, daß sowohl hinsichtlich des Trockenabortes als auch bezüglich der Art der Abfuhr der Küchen- und Wasserklosettabwässer des A-Hauses nicht ausgeschlossen werden könne, daß von dort Verunreinigungen in das Innere des Kalkkörpers und damit in die im Kalkmassiv zirkulierenden Gewässer gelangen können. Eine objektive Feststellung, ob die fragliche Quelle vom B bzw. dem dort liegenden A-Haus her beeinträchtigt werden kann oder nicht, würde auch durch Färbeversuche, die übrigens sehr aufwendig wären, kaum möglich sein.

Mit dem Bescheid vom 15. November 1967 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge, änderte den vorinstanzlichen Bescheid aber dahin ab, daß sie dem gestellten Auftrag (ein entsprechendes Projekt einzureichen) die Alternative hinzusetzte, "oder aber die bisherige Abwasser- und Abfallbeseitigung (Wasserklosette im Haus, Rohr für die Küchen-, Wasch- und Wasserklosettabwässer in den B-graben, Abortanlage außerhalb des Hauses, Abfallagerung und Aufnahme der Abgänge der Bergstation) aufzulassen". Die Erfüllungsfrist wurde mit 31. März 1968 neu festgesetzt. In der beigegebenen Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Fäkalienabfall des A-Hauses seit Errichtung der Seilbahn sehr gestiegen sei und daß angesichts des vom Speläologischen Institut erstatteten Gutachtens die Sanierung der Abortanlagen unumgänglich sei. Es müsse damit gerechnet werden, daß in den Kalkuntergrund einsickernde Abwässer der C-quelle zugeführt werden können. Keinesfalls könne die Zufuhr von im Bereiche des B versickernden Wässern zur Grundackerquelle ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde, mit der diesem Berufungsbescheid, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt wird, erweist sich aus nachfolgenden Erwägungen als begründet:

Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Bescheid als gegeben angenommen, daß die im Bereiche des A-Hauses anfallenden Abwässer bzw. durch Abfallstoffe verunreinigte Niederschlagswässer dazu angetan seien, im Wege der Versickerung durch das Kalkmassiv des Tennengebirges in die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z zu gelangen. Daraus folge die Bewilligungsbedürftigkeit dieser Abwasser- und Abfallbeseitigung im Sinne des § 32 Abs. 2 WRG 1959 und die Ermächtigung zur Erteilung eines Auftrages nach § 138 (Abs. 2) WRG 1959.Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Bescheid als gegeben angenommen, daß die im Bereiche des A-Hauses anfallenden Abwässer bzw. durch Abfallstoffe verunreinigte Niederschlagswässer dazu angetan seien, im Wege der Versickerung durch das Kalkmassiv des Tennengebirges in die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z zu gelangen. Daraus folge die Bewilligungsbedürftigkeit dieser Abwasser- und Abfallbeseitigung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 und die Ermächtigung zur Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, (Absatz 2,) WRG 1959.

Es muß dahingestellt bleiben, ob der Landeshauptmann von Salzburg und mit ihm die belangte Behörde bei einer solchen Sachlage zur Annahme gelangen durfte, daß der Tatbestand einer der Schutzhausanlage der Beschwerdeführerin zuzurechnenden "Einwirkung" auf ein Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 (bzw. von "Maßnahmen" im Sinne des Abs. 2 lit. c) WRG 1959 vorliege. Denn es mußte der Beschwerdeführerin bereits darin gefolgt werden, daß der Landeshauptmann auch unter der Voraussetzung der Zulässigkeit einer derartigen Annahme für seine Entscheidung in erster Instanz nicht zuständig war:Es muß dahingestellt bleiben, ob der Landeshauptmann von Salzburg und mit ihm die belangte Behörde bei einer solchen Sachlage zur Annahme gelangen durfte, daß der Tatbestand einer der Schutzhausanlage der Beschwerdeführerin zuzurechnenden "Einwirkung" auf ein Gewässer im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, (bzw. von "Maßnahmen" im Sinne des Absatz 2, Litera c,) WRG 1959 vorliege. Denn es mußte der Beschwerdeführerin bereits darin gefolgt werden, daß der Landeshauptmann auch unter der Voraussetzung der Zulässigkeit einer derartigen Annahme für seine Entscheidung in erster Instanz nicht zuständig war:

Wenn die in erster Instanz eingeschrittene Behörde die Auffassung vertrat, daß ihre Zuständigkeit deshalb gegeben sei, weil neben der an sich der Wasserrechtsbehörde I. Instanz zustehenden Behandlung des Falles nach §§ 32 und 138 WRG 1959 zugleich seine Einreihung als Angelegenheit einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c zu beachten und deshalb nach § 101 Abs. 2 WRG 1959 die Behörde der höheren Instanz zuständig sei, war dies rechtsirrig. Es bestand zwischen der Abwässerbeseitigung des A-Hauses und der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Z wohl eine sachverhaltsmäßige, aber keine rechtliche Beziehung. Einzige Voraussetzung für ein Einschreiten nach § 32 bzw. § 138 WRG 1959 konnte sein, daß nach der hiefür gewiß allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 anzunehmen war, daß das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt werde. Welchen Zwecken das Grundwasser zugeführt wird, hatte mithin außer Betracht zu bleiben, sodaß ein rechtlicher Zusammenhang mit Einrichtungen zur Verwendung des Grundwassers nicht angenommen werden durfte. Eine aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erfließende Kompetenz des Landeshauptmannes von Salzburg konnte mithin im Gegenstande nach dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt deshalb nicht gegeben sein, weil es sich keineswegs auch um eine Angelegenheit der Wasserversorgungsanlage von Z handelte. War dies aber der Fall, so bezog sich das Verfahren nicht auf mehrere Wasserbenutzungen im Sinne des § 101 Abs. 2 WRG 1959. Damit steht aber fest, daß der Landeshauptmann von Salzburg seine Zuständigkeit von vornherein rechtsirrig in Anspruch genommen hat und daß die belangte Behörde deshalb verpflichtet gewesen wäre, den erstinstanzlichen Bescheid ohne Überprüfung des Meritums zu beheben. Da sie dies nicht erkannt, sondern sich in eine meritorische Behandlung des Falles eingelassen hat, mußte ihre Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes verfallen.Wenn die in erster Instanz eingeschrittene Behörde die Auffassung vertrat, daß ihre Zuständigkeit deshalb gegeben sei, weil neben der an sich der Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz zustehenden Behandlung des Falles nach Paragraphen 32 und 138 WRG 1959 zugleich seine Einreihung als Angelegenheit einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, zu beachten und deshalb nach Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 die Behörde der höheren Instanz zuständig sei, war dies rechtsirrig. Es bestand zwischen der Abwässerbeseitigung des A-Hauses und der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Z wohl eine sachverhaltsmäßige, aber keine rechtliche Beziehung. Einzige Voraussetzung für ein Einschreiten nach Paragraph 32, bzw. Paragraph 138, WRG 1959 konnte sein, daß nach der hiefür gewiß allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 anzunehmen war, daß das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt werde. Welchen Zwecken das Grundwasser zugeführt wird, hatte mithin außer Betracht zu bleiben, sodaß ein rechtlicher Zusammenhang mit Einrichtungen zur Verwendung des Grundwassers nicht angenommen werden durfte. Eine aus der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erfließende Kompetenz des Landeshauptmannes von Salzburg konnte mithin im Gegenstande nach dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt deshalb nicht gegeben sein, weil es sich keineswegs auch um eine Angelegenheit der Wasserversorgungsanlage von Z handelte. War dies aber der Fall, so bezog sich das Verfahren nicht auf mehrere Wasserbenutzungen im Sinne des Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959. Damit steht aber fest, daß der Landeshauptmann von Salzburg seine Zuständigkeit von vornherein rechtsirrig in Anspruch genommen hat und daß die belangte Behörde deshalb verpflichtet gewesen wäre, den erstinstanzlichen Bescheid ohne Überprüfung des Meritums zu beheben. Da sie dies nicht erkannt, sondern sich in eine meritorische Behandlung des Falles eingelassen hat, mußte ihre Entscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes verfallen.

Antragsgemäß war der Bund, gemäß § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 zur Zahlung von S 1.000,-- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.Antragsgemäß war der Bund, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, zur Zahlung von S 1.000,-- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.

Wien, am 21. Juni 1968

Schlagworte

Instanzenzug Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000080.X00

Im RIS seit

04.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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