Index
L76001 Heilvorkommen Kurort BurgenlandNorm
Heilvorkommen- und KurorteG Bgld 1963 §1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 1770/70 E 2. April 1971;Rechtssatz
Die Beurteilung einer Quelle als Heilquelle richtet sich in jenen Ländern, in denen die Anerkennung von Heilquellen gesetzlich geregelt ist, nach den betreffenden Vorschriften, während sie bei Fehlen solcher Vorschriften eine nach § 38 AVG 1950 zu lösende Vorfrage darstellt.Die Beurteilung einer Quelle als Heilquelle richtet sich in jenen Ländern, in denen die Anerkennung von Heilquellen gesetzlich geregelt ist, nach den betreffenden Vorschriften, während sie bei Fehlen solcher Vorschriften eine nach Paragraph 38, AVG 1950 zu lösende Vorfrage darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001590.X02Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015