TE Vwgh Erkenntnis 1968/6/26 1590/67

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Veröffentlicht am 26.06.1968
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Index

L76001 Heilvorkommen Kurort Burgenland;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

Heilvorkommen- und KurorteG Bgld 1963 §1;
Heilvorkommen- und KurorteG Bgld 1963 §4;
WRG 1959 §99 Abs1 lite;
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 1770/70 E 2. April 1971;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Strau, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde des JS in G, vertreten durch Dr. Max Keimel, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Bismarckstraße 14 a, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 4. September 1967, Zl. 67.023-1/1/67, (mitbeteiligte Partei: N-Aktiengesellschaft in S, vertreten durch Dr. Otto Heller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 7) betreffend Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Jänner 1966, Zl. VI/1-1636/371965, keine Folge gegeben wurde.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Als der Beschwerdeführer daranging, auf der von ihm im August 1964 erworbenen Grundparzelle Nr. 330 der Katastralgemeinde G einen aufgelassenen Brunnen wieder instandzusetzen, wandte sich die mitbeteiligte Partei (kurz: mitb. P.) mit dem Begehren an die Bezirkshauptmannschaft N als Wasserrechtsbehörde erster Instanz, dem Beschwerdeführer die geplanten Eingriffe in den Grundwasserhaushalt zu untersagen. Dies wurde damit begründet, daß die mitb. P. eine Gefährdung der ihr wasserrechtlich bewilligten Mineralwasserentnahme aus den "X-quellen" befürchte. Der Brunnen des Beschwerdeführers liege nicht einmal 100 m von der westlichen Grenze des Schutzgebietes und nur etwa 300 m von den auf den Parzellen Nr. 204 und 198 der Katastralgemeinde S befindlichen Brunnen "X I" und "X II", die außerdem im Jahre 1959 zu Heilquellen erklärt worden seien. Es sei eine bekannte Tatsache, daß der Mineralwasserhorizont dieses Gebietes "miteinander verbunden" sei und daher ein unsachgemäßes Arbeiten am fraglichen Brunnen dazu angetan sein könne, die Quellen der mitb. P. ungünstig zu beeinflussen. Die für dieses Gebiet bisher bereits erstatteten hydrologischen Gutachten hätten zum Inhalt, daß jeder Eingriff in die mineralwasserhältigen Grundwasservorkommen zu einer Gefährdung der Wasserrechte der mitb. P. führen könne und daher der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe.

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin ein Gesuch um wasserrechtliche Bewilligung zur "Erschließung des Brunnens auf der Parzelle Nr. 330 KG G" ein. Laut der beigelegten Baubeschreibung ist "die Ausführung des Brunnens mit Betonrohren Durchm. 1000 mm vorgesehen und erhält eine tiefe des Wasserspiegels von 3,70 m. Über diesen Brunnen kommt ein Umfassungsbau in Holzausführung mit Bretter- und Dachpappeneindeckung zur Ausführung. Es ist an diesem Bau eine verschließbare Tür sowie Fenster angebracht. Die Dachwässer werden auf eigenem Grund und Boden abgeleitet. Für den Fußboden ist ein Steinpflaster vorgesehen".

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft N dieses Ansuchen dem Amte der Burgenländischen Landesregierung vorgelegt hatte, ordnete diese Behörde hierüber bei Bezugnahme auf §§ 99 Abs. 1 lit. e und 107 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), die mündliche Verhandlung für den 13. November 1964 an. Bei dieser Verhandlung wurde festgehalten, daß der fragliche Brunnen laut Angabe des Beschwerdeführers durch 30 Jahre verschüttet gewesen sei. Im Zuge der Wiederherstellungsarbeiten sei es zu einem Wasseraustritt bis 2 lit/sec gekommen. Der Vertreter der mitb. P. wendete gegen die Wiederherstellung des Brunnens ein, daß die derart bewirkte Menge des Wasserabflusses angesichts der unterirdischen Zusammenhänge der grundwasserführenden Schicht zwangsläufig zu einer starken und auch bereits wahrgenommenen Störung der "X"-Quellen führen müsse. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gelangte zu dem Ergebnis, daß eine Entnahme von Mineralwasser auf der Parzelle des Beschwerdeführers jedenfalls zu einer Beeinflussung - allenfalls auch einer Verunreinigung - der Quellen der mitb. P. führen müsse. Die Wasserentnahme seitens des Beschwerdeführers müsse daher eingestellt und durch Beobachtungen die einwandfreie Abschließung des mineralwasserführenden Horizontes abgesichert werden.Nachdem die Bezirkshauptmannschaft N dieses Ansuchen dem Amte der Burgenländischen Landesregierung vorgelegt hatte, ordnete diese Behörde hierüber bei Bezugnahme auf Paragraphen 99, Absatz eins, Litera e und 107 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), die mündliche Verhandlung für den 13. November 1964 an. Bei dieser Verhandlung wurde festgehalten, daß der fragliche Brunnen laut Angabe des Beschwerdeführers durch 30 Jahre verschüttet gewesen sei. Im Zuge der Wiederherstellungsarbeiten sei es zu einem Wasseraustritt bis 2 lit/sec gekommen. Der Vertreter der mitb. P. wendete gegen die Wiederherstellung des Brunnens ein, daß die derart bewirkte Menge des Wasserabflusses angesichts der unterirdischen Zusammenhänge der grundwasserführenden Schicht zwangsläufig zu einer starken und auch bereits wahrgenommenen Störung der "X"-Quellen führen müsse. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gelangte zu dem Ergebnis, daß eine Entnahme von Mineralwasser auf der Parzelle des Beschwerdeführers jedenfalls zu einer Beeinflussung - allenfalls auch einer Verunreinigung - der Quellen der mitb. P. führen müsse. Die Wasserentnahme seitens des Beschwerdeführers müsse daher eingestellt und durch Beobachtungen die einwandfreie Abschließung des mineralwasserführenden Horizontes abgesichert werden.

Der Landeshauptmann von Burgenland erließ daraufhin vorerst mit Bescheid vom 27. November 1964 eine einstweilige Verfügung, wonach der Beschwerdeführer zur Sicherung des Mineralwasservorkommens der mitb. P. zu Maßnahmen im Sinne des eben erwähnten Gutachtens verpflichtet wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Februar 1965 erhielt die mitb. P. die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung dreier weiterer Brunnen ("X N 1, N 2 und N 3") auf den Parzellen Nr. 332/1, 332/2 und 331 der Katastralgemeinde G bei gleichzeitiger Bestimmung eines Schutzgebietes für diese Brunnen. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1965 als unzulässig zurückgewiesen.

Inzwischen hatte der Beschwerdeführer ein Gutachten der Geologischen Bundesanstalt in Wien erwirkt, laut dem "eine negative Beeinflussung des neuen Brunnens der N AG. durch den Einöd-Brunnen in der Weise, daß dieser jenem Wasser entzieht und damit unmittelbar mengenmäßigen Schaden zufügt, ausgeschlossen

werden kann. Eine negative Beeinflussung ... in der Weise, daß der

Einöd-Brunnen im gemeinsamen Grundwasserträger einen Spannungsverlust herbeiführt, was zu einem Abfallen der Steigspiegelhöhe führt, kann als gegeben angesehen werden. Diese Beurteilung geht davon aus, daß im Einöd-Brunnen freier Wasseraustritt herrscht und keine, künstliche Wasserförderung erfolgt, steht also unter der Annahme der nach der Reaktivierung des Brunnens gegebenen Verhältnisse". Gleichzeitig mit der Vorlage dieses Gutachtens beantragte der Beschwerdeführer am 3. August 1965 abermals die wasserrechtliche Bewilligung. Weiters begehrte er am 30. August 1965 die Bewilligung zur Ausführung einer Versuchsbohrung "bis zu 10 m Tiefe zur Erschließung des mir bekannten Mineralwasservorkommens".

Die mitb. P. brachte ein Gutachten des Privatsachverständigen Dr. M. S bei, das laut Aussage des Amtssachverständigen der belangten Behörde zu ähnlichen Ergebnissen wie das Gutachten der Geologischen Bundesanstalt gelangte.

Nunmehr erließ der Landeshauptmann von Burgenland den auf §§ 10 Abs. 2 und 99 (Abs. 1) lit. e WRG 1959 gestützten Bescheid vom 25. Jänner 1966, mit dem die vom Beschwerdeführer beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Erschließung von Mineralwasser auf dem Grundstück Nr. 330 der Katastralgemeinde G verweigert wurde.Nunmehr erließ der Landeshauptmann von Burgenland den auf Paragraphen 10, Absatz 2 und 99 (Absatz eins,) Litera e, WRG 1959 gestützten Bescheid vom 25. Jänner 1966, mit dem die vom Beschwerdeführer beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Erschließung von Mineralwasser auf dem Grundstück Nr. 330 der Katastralgemeinde G verweigert wurde.

Diese Entscheidung wurde im wesentlichen darauf begründet, daß nach dem vom Beschwerdeführer selbst eingeholten Gutachten der Geologischen Bundesanstalt (Dr. T. E. G) Klarheit in der Richtung, ob eine mengenmäßige Beeinflussung der Quellen der mitb. P. durch die Brunnenanlage des Beschwerdeführers ("Einöd-Brunnen") tatsächlich gegeben sei oder nicht, nur durch entsprechende Test-Untersuchungen gewonnen werden könne. Da somit eine mengenmäßige. Beeinflussung der rechtskräftig bewilligten neuen Brunnen und der X-Quelle der mitb. P. durch den Brunnen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, sei die angestrebte Bewilligung zu verweigern gewesen.

Dagegen richtete sich eine Berufung des Beschwerdeführers, in der er im wesentlichen geltend machte, daß hinsichtlich seiner Bewerbung und jener der mitb. P. um die wasserrechtliche Bewilligung weiterer Brunnenanlagen ein Widerstreit im Sinne der §§ 16 und 17 WRG 1959 zu beachten gewesen wäre. Das von ihm beigebrachte Sachverständigengutachten habe erwiesen, daß eine Beeinträchtigung des Wasserbezuges der mitb. P. nicht zu erwarten sei. Man habe ihm auch nicht, soweit noch Unklarheiten, in dieser Richtung angenommen wurden, die Beweislast aufbürden dürfen.Dagegen richtete sich eine Berufung des Beschwerdeführers, in der er im wesentlichen geltend machte, daß hinsichtlich seiner Bewerbung und jener der mitb. P. um die wasserrechtliche Bewilligung weiterer Brunnenanlagen ein Widerstreit im Sinne der Paragraphen 16 und 17 WRG 1959 zu beachten gewesen wäre. Das von ihm beigebrachte Sachverständigengutachten habe erwiesen, daß eine Beeinträchtigung des Wasserbezuges der mitb. P. nicht zu erwarten sei. Man habe ihm auch nicht, soweit noch Unklarheiten, in dieser Richtung angenommen wurden, die Beweislast aufbürden dürfen.

Die belangte Behörde veranlaßte die Begutachtung des Falles durch einen Amtssachverständigen, dessen Stellungnahme in der Forderung nach einer Projektsergänzung in der Richtung gipfelte, daß hydrogeologische Unterlagen, insbesondere über das Ergebnis eines fachmännisch vorgenommenen Pumpversuches, nachgereicht und Vorrichtungen ausgewiesen werden müßten, durch die eine Wasserverschwendung verläßlich unterbunden würde. Dieses Gutachten brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem Beifügen zur Kenntnis, daß der Pumpversuch einer besondere wasserrechtlichen Bewilligung nach § 56 WRG 1959 bedürfe und daß für die Vorlage des im Sinne dieses Gutachtens zu ergänzenden Projektes eine Frist bis 31. August 1967 bestimmt werde. Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen, müßte der bekämpfte Bescheid bestätigt werden.Die belangte Behörde veranlaßte die Begutachtung des Falles durch einen Amtssachverständigen, dessen Stellungnahme in der Forderung nach einer Projektsergänzung in der Richtung gipfelte, daß hydrogeologische Unterlagen, insbesondere über das Ergebnis eines fachmännisch vorgenommenen Pumpversuches, nachgereicht und Vorrichtungen ausgewiesen werden müßten, durch die eine Wasserverschwendung verläßlich unterbunden würde. Dieses Gutachten brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem Beifügen zur Kenntnis, daß der Pumpversuch einer besondere wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 56, WRG 1959 bedürfe und daß für die Vorlage des im Sinne dieses Gutachtens zu ergänzenden Projektes eine Frist bis 31. August 1967 bestimmt werde. Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen, müßte der bekämpfte Bescheid bestätigt werden.

Als der Beschwerdeführer in der Folge eine Brunnenbohrung ohne wasserrechtliche Bewilligung niederbringen, ließ, verhielt ihn der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 25. April 1967 zur Entfernung des Bohrrohres und Verschließung der Bohrlöcher. Auch gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer und bestritt dabei, daß für dieses Bohrvorhaben eine Bewilligung vonnöten gewesen sei. Außerdem handle es sich nicht um eine Heilquellenangelegenheit im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. e WRG, sodaß für die Entscheidung nicht die einschreitende Behörde, sondern die Bezirkshauptmannschaft N zuständig gewesen sei.Als der Beschwerdeführer in der Folge eine Brunnenbohrung ohne wasserrechtliche Bewilligung niederbringen, ließ, verhielt ihn der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 25. April 1967 zur Entfernung des Bohrrohres und Verschließung der Bohrlöcher. Auch gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer und bestritt dabei, daß für dieses Bohrvorhaben eine Bewilligung vonnöten gewesen sei. Außerdem handle es sich nicht um eine Heilquellenangelegenheit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera e, WRG, sodaß für die Entscheidung nicht die einschreitende Behörde, sondern die Bezirkshauptmannschaft N zuständig gewesen sei.

Die belangte Behörde versagte mit dem Bescheid vom 4. September 1967 beiden Berufungen den Erfolg. Sie stützte sich dabei im wesentlichen auf die Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, der zunächst bei Bezugnahme auf die Vorgutachten der Sachverständigen Dr. G und Dr. S zu dem Schluß gelangt war, daß die Anlage des Beschwerdeführers auf Grund des voraussichtlichen Druckfalles im Mineralwasserhorizont auf die Brunnen der mitb. P. mit ziemlicher Sicherheit eine "Beeinflussung" ausüben werde. Mangels näherer diesbezüglicher Angaben sei es aber nicht möglich, eine numerische Beziehung zwischen Entnahme einerseits und Absenkung andererseits herzustellen. Erst auf Grund solcher Angaben könne aber über einen "eventuell möglichen Konsens" für den Beschwerdeführer entschieden werden. Wesentlicher Bestandteil eines vollständigen Projektes wäre demnach ein von einem Fachmann geplanter und überwachter Pumpversuch, aus dem die Beziehung zwischen Wasserentnahme und - absenkung abgeleitet werden könnte. Überdies mangle es an dem Begehren nach einem bestimmten Konsens und es seien keinerlei Vorrichtungen vorgesehen, mit deren Hilfe die Vergeudung von Mineralwasser unterbunden werden könnte. Da der Beschwerdeführer die ihm für die Projektsergänzung gesetzte Frist nicht genützt habe, sei die Abweisung seines Begehrens zu bestätigen gewesen.

Der Beschwerde, mit der diesem Berufungsbescheid insoweit, als mit ihm der vorinstanzliche Bescheid vom 25. Jänner 1966 bestätigt wurde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt wird, mußte aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg zuerkannt werden:

Gegenstand des Verfahrens war das Ansuchen des Beschwerdeführers um die Bewilligung zur Erschließung von Grundwasser im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959. Da sich seine Grundparzelle unbestrittenermaßen nicht innerhalb eines Schutzgebietes oder Grundwasserschongebietes nach § 4 Abs. 1 und 2 (bzw. § 37) WRG 1959 befindet, wär sein Begehren ausschließlich nach den Grundsätzen des § 12 WRG 1959 zu beurteilen. Die Zuständigkeit zur Behandlung des Ansuchens war laut § 98 WRG 1959 bei der Bezirksverwaltungsbehörde gelegen, es sei denn, daß einer der in den.§§ 99 und 100 bezeichneten Ausnahmefälle gegeben war. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ersah einen solchen Ausnahmefall zugunsten seiner Zuständigkeit in der Vorschrift des § 99 Abs. 1 lit. e, worin der Landeshauptmahn für "Angelegenheiten der Heilquellen und Heilmoore" in erster Instanz kompetent ist. Dabei wurde übersehen, daß unter "Angelegenheit" in diesem Sinn immer nur jenes Vorhaben verstanden werden kann, das einer wasserrechtsbehördlichen Erledigung unterzogen werden soll. Im Gegenstande war nun keineswegs ein Vorhaben gegeben, das sich auf die in der Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Oktober 1959, LGBl. für das Burgenland Nr. 22/1959, als Heilquellen bezeichneten "Quellen I und II (X-quellen)", erschlossen auf Parzelle Nr. 198 der Katastralgemeinde S bezog. Nur insoweit lag ja überhaupt eine Heilquellenerklärung im Sinne der §§ 1 und 4 des burgenländischen Heilquellen- und Kurortegesetzes 1956, LGBl. Nr. 15, vor, welche Gesetzesbestimmungen für die Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der Charakterisierung einer Quelle als Heilquelle bindend sein mußten, sodaß es ihr nicht freistehen konnte, die Frage des Charakters der Quelle als Heilquelle (etwa so wie in den Bundesländern in denen eine solche gesetzliche Regelung fehlt) selbständig als Vorfrage zu beurteilen. Der Zusammenhang mit diesen Heilquellen war lediglich dadurch hergestellt, daß die Quelleninhaber vorbrachten, durch das Vorhaben des Beschwerdeführers in ihrem Wasserrecht auf Benutzung dieser Quellen (später auch der inzwischen neu hinzugekommenen Brunnen) dadurch verletzt zu werden, daß maßgebliche Veränderungen im gemeinsamen Grundwasserhorizont auftreten würden. Damit aber war das Vorhaben des Beschwerdeführers nicht zu einer "Angelegenheit einer Heilquelle" geworden, sondern blieb die Angelegenheit einer Grundwassererschließung, bei der auf die Belange einer angrenzenden Heilquelle im Rahmen des diesbezüglichen Wasserrechtes Rücksicht zu nehmen war. Damit steht aber bereits fest, daß der Landeshauptmann von Burgenland seine Kompetenz zur meritorischen Behandlung des vom Beschwerdeführer eingereichten Ansuchens zu Unrecht in Anspruch genommen hatte, vielmehr die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft N gegeben gewesen wäre. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 1966 Folge zugeben und ihn wegen Unzuständigkeit der eingeschrittenen Behörde zu beheben. (Da die Beschwerde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Erledigung der gegen die vorinstanzliche Entscheidung vom 25. April 1967 erhobenen Berufung unbekämpft läßt, bleibt die insoweit getroffene Berufungsentscheidung der belangten Behörde unberührt.)Gegenstand des Verfahrens war das Ansuchen des Beschwerdeführers um die Bewilligung zur Erschließung von Grundwasser im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959. Da sich seine Grundparzelle unbestrittenermaßen nicht innerhalb eines Schutzgebietes oder Grundwasserschongebietes nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 (bzw. Paragraph 37,) WRG 1959 befindet, wär sein Begehren ausschließlich nach den Grundsätzen des Paragraph 12, WRG 1959 zu beurteilen. Die Zuständigkeit zur Behandlung des Ansuchens war laut Paragraph 98, WRG 1959 bei der Bezirksverwaltungsbehörde gelegen, es sei denn, daß einer der in den.Paragraphen 99 und 100 bezeichneten Ausnahmefälle gegeben war. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ersah einen solchen Ausnahmefall zugunsten seiner Zuständigkeit in der Vorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, Litera e,, worin der Landeshauptmahn für "Angelegenheiten der Heilquellen und Heilmoore" in erster Instanz kompetent ist. Dabei wurde übersehen, daß unter "Angelegenheit" in diesem Sinn immer nur jenes Vorhaben verstanden werden kann, das einer wasserrechtsbehördlichen Erledigung unterzogen werden soll. Im Gegenstande war nun keineswegs ein Vorhaben gegeben, das sich auf die in der Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Oktober 1959, LGBl. für das Burgenland Nr. 22 aus 1959,, als Heilquellen bezeichneten "Quellen römisch eins und römisch zwei (X-quellen)", erschlossen auf Parzelle Nr. 198 der Katastralgemeinde S bezog. Nur insoweit lag ja überhaupt eine Heilquellenerklärung im Sinne der Paragraphen eins und 4 des burgenländischen Heilquellen- und Kurortegesetzes 1956, Landesgesetzblatt , Nr. 15, vor, welche Gesetzesbestimmungen für die Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der Charakterisierung einer Quelle als Heilquelle bindend sein mußten, sodaß es ihr nicht freistehen konnte, die Frage des Charakters der Quelle als Heilquelle (etwa so wie in den Bundesländern in denen eine solche gesetzliche Regelung fehlt) selbständig als Vorfrage zu beurteilen. Der Zusammenhang mit diesen Heilquellen war lediglich dadurch hergestellt, daß die Quelleninhaber vorbrachten, durch das Vorhaben des Beschwerdeführers in ihrem Wasserrecht auf Benutzung dieser Quellen (später auch der inzwischen neu hinzugekommenen Brunnen) dadurch verletzt zu werden, daß maßgebliche Veränderungen im gemeinsamen Grundwasserhorizont auftreten würden. Damit aber war das Vorhaben des Beschwerdeführers nicht zu einer "Angelegenheit einer Heilquelle" geworden, sondern blieb die Angelegenheit einer Grundwassererschließung, bei der auf die Belange einer angrenzenden Heilquelle im Rahmen des diesbezüglichen Wasserrechtes Rücksicht zu nehmen war. Damit steht aber bereits fest, daß der Landeshauptmann von Burgenland seine Kompetenz zur meritorischen Behandlung des vom Beschwerdeführer eingereichten Ansuchens zu Unrecht in Anspruch genommen hatte, vielmehr die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft N gegeben gewesen wäre. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 1966 Folge zugeben und ihn wegen Unzuständigkeit der eingeschrittenen Behörde zu beheben. (Da die Beschwerde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Erledigung der gegen die vorinstanzliche Entscheidung vom 25. April 1967 erhobenen Berufung unbekämpft läßt, bleibt die insoweit getroffene Berufungsentscheidung der belangten Behörde unberührt.)

Der bekämpfte Bescheid mußte daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben werden. Laut § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und Art. I Z: 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 war dem Bunde antragsgemäß die Zahlung von S 1.000,-- an den Beschwerdeführer aufzutragen.Der bekämpfte Bescheid mußte daher bereits aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG. 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben werden. Laut Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Z: 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, war dem Bunde antragsgemäß die Zahlung von S 1.000,-- an den Beschwerdeführer aufzutragen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich veranlaßt, auf folgende Umstände hinzuweisen:

Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit das bestehende Wasserrecht der mitb. P. durch Projekt des Beschwerdeführers verletzt wird, muß entscheidend vom Maß der durch den Beschwerdeführer geplanten Wasserbenutzung abhängig sein. solange nicht feststeht, welche Absichten der Beschwerdeführer in dieser Richtung hat - diesbezügliche eindeutige Angaben fehlen bisher -, kann die Wasserrechtsbehörde weder den Vorschriften der §§ 12 und 13 noch jenen des § 16 WRG 1959 gerecht werden. Sollte der Beschwerdeführer allerdings (wie schon geschehen) eine uneingeschränkte Nutzung des aus Bohrungen zu gewinnenden Mineralwassers und den Ablauf des nicht verwendeten Wassers in den Vorfluter im Auge haben, wäre nicht zuletzt auch die Vorschrift des § 105 lit. h bzw. der §§ 104 lit. a und 106 WRG zu beachten. Der Beschwerdeführer wird also vor neuerlicher Anberaumung der mündlichen Verhandlung zunächst zu verhalten sein, sein Gesuch nach der Vorschrift des § 103 (insbesondere lit. b) WRG 1959 ausreichend zu gestalten.Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit das bestehende Wasserrecht der mitb. P. durch Projekt des Beschwerdeführers verletzt wird, muß entscheidend vom Maß der durch den Beschwerdeführer geplanten Wasserbenutzung abhängig sein. solange nicht feststeht, welche Absichten der Beschwerdeführer in dieser Richtung hat - diesbezügliche eindeutige Angaben fehlen bisher -, kann die Wasserrechtsbehörde weder den Vorschriften der Paragraphen 12 und 13 noch jenen des Paragraph 16, WRG 1959 gerecht werden. Sollte der Beschwerdeführer allerdings (wie schon geschehen) eine uneingeschränkte Nutzung des aus Bohrungen zu gewinnenden Mineralwassers und den Ablauf des nicht verwendeten Wassers in den Vorfluter im Auge haben, wäre nicht zuletzt auch die Vorschrift des Paragraph 105, Litera h, bzw. der Paragraphen 104, Litera a und 106 WRG zu beachten. Der Beschwerdeführer wird also vor neuerlicher Anberaumung der mündlichen Verhandlung zunächst zu verhalten sein, sein Gesuch nach der Vorschrift des Paragraph 103, (insbesondere Litera b,) WRG 1959 ausreichend zu gestalten.

Wien, am 26. Juni 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001590.X00

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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