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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art89 Abs4;Beachte
y27910; yk28401; yk28902Rechtssatz
Im Falle der (rückwirkenden) Aufhebung einer Strafbefreiungsbestimmung (hier: § 1 Abs 2 lit c der LadenschlussV Vlbg, LGBl 6/1959 idF der Verordnung LGBl 1961/20) durch ein Erkenntnis des VfGH muss dem Beschuldigten, dessen Beschwerde nach Art 144 B-VG den VfGH zur Aufhebung dieser Bestimmung veranlasste, hinsichtlich der Nichtgeltung dieser aufgehobenen Ausnahmeregelung im Zeitpunkt der Tat eine unverschuldete Unkenntnis zugebilligt werden. Ein Verschulden iSd § 5 VStG kann dem Beschuldigten aber nur dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich dieser unter Annahme der Geltung der Ausnahmeregelung im Zeitpunkt der Tat wenigstens im Guten Glauben auf diese Regelung berufen konnte.Im Falle der (rückwirkenden) Aufhebung einer Strafbefreiungsbestimmung (hier: Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der LadenschlussV Vlbg, Landesgesetzblatt 6 aus 1959, in der Fassung der Verordnung LGBl 1961/20) durch ein Erkenntnis des VfGH muss dem Beschuldigten, dessen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG den VfGH zur Aufhebung dieser Bestimmung veranlasste, hinsichtlich der Nichtgeltung dieser aufgehobenen Ausnahmeregelung im Zeitpunkt der Tat eine unverschuldete Unkenntnis zugebilligt werden. Ein Verschulden iSd Paragraph 5, VStG kann dem Beschuldigten aber nur dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich dieser unter Annahme der Geltung der Ausnahmeregelung im Zeitpunkt der Tat wenigstens im Guten Glauben auf diese Regelung berufen konnte.
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E 26.6.1968, 69/67 #1 VwSlg 7377 A/1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000069.X01Im RIS seit
12.12.2001