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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Behörden-ÜG §20;Rechtssatz
Für die Grenzkontrolle (BGBl Nr 220/1967) ist, falls keine Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde eingerichtet wurde, die Bezirksverwaltungsbehörde als unterste staatliche Sicherheitsbehörde zuständig. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzüberwachung und Grenzkontrolle muss in solchen Fällen als normaler Sicherheitsdienst der Gendarmerie angesehen werden.Für die Grenzkontrolle Bundesgesetzblatt Nr 220 aus 1967,) ist, falls keine Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde eingerichtet wurde, die Bezirksverwaltungsbehörde als unterste staatliche Sicherheitsbehörde zuständig. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzüberwachung und Grenzkontrolle muss in solchen Fällen als normaler Sicherheitsdienst der Gendarmerie angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000491.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011