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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;Beachte
Hinweis: Neuregelung im §60 EStG 1967 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 2295/61 E 12. November 1963 VwSlg 2971 F/1963 RS 1; 1428/64 E 29. Juni 1965 VwSlg 3303 F/1965; RS 8; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die vom Arbeitgeber entgegen der Bestimmung des § 98 EStG 1953 getragene Lohnsteuer, die er gemäß § 60 EStG 1953 nach einmaliger Hinzurechnung der auf die Bezüge der Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuerbeträge zum ausgezahlten Arbeitslohn ermittelt hat, stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis iSd § 19 Abs 1 Z 1 EStG 1953 dar. Sie ist daher in die Grundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe einzubeziehen.Die vom Arbeitgeber entgegen der Bestimmung des Paragraph 98, EStG 1953 getragene Lohnsteuer, die er gemäß Paragraph 60, EStG 1953 nach einmaliger Hinzurechnung der auf die Bezüge der Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuerbeträge zum ausgezahlten Arbeitslohn ermittelt hat, stellt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 dar. Sie ist daher in die Grundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000021.X01Im RIS seit
12.02.2002