Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde des J und der FS, beide in S, vertreten durch Dr. Herbert Rössler, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juni 1966, Zl. VerkR- 9004/7-1966, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 49 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde des J und der FS, beide in S, vertreten durch Dr. Herbert Rössler, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juni 1966, Zl. VerkR- 9004/7-1966, betreffend Ausnahmebewilligung nach Paragraph 49, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben:
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hatte mit Verordnung vom 5. Mai 1965 gemäß § 43 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung (StVO) nach Anhörung der Ortsgemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen mit sofortiger Wirksamkeit für den Güterweg "XY" ein Fahrverbot für Lastfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 4,5 t bis auf weiteres verfügt.Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hatte mit Verordnung vom 5. Mai 1965 gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung (StVO) nach Anhörung der Ortsgemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen mit sofortiger Wirksamkeit für den Güterweg "XY" ein Fahrverbot für Lastfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 4,5 t bis auf weiteres verfügt.
Die Beschwerdeführer stellten am 11. Juni 1965 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dieser Verkehrsbeschränkung für den den Beschwerdeführern gehörigen Lastkraftwagen, wobei verschiedene Daten dieses Kraftfahrzeuges bekanntgegeben würden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. August 1965 gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.Die Beschwerdeführer stellten am 11. Juni 1965 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dieser Verkehrsbeschränkung für den den Beschwerdeführern gehörigen Lastkraftwagen, wobei verschiedene Daten dieses Kraftfahrzeuges bekanntgegeben würden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. August 1965 gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO abgewiesen.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Güterweg in den Jahren 1957/58 im Zuge der Grundzusammenlegung von den örtlichen Interessenten in Zusammenarbeit mit der Agrarbezirksbehörde Gmunden errichtet worden. Der Güterweg sei als ein dem landwirtschaftlichen Verkehr dienender Weg bemessen, der sich für einen dauernden Schwerverkehr sowohl in bezug auf seine Tragfähigkeit, als auch hinsichtlich seiner Breite in keiner Weise eigne.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in der die Beschwerdeführer darauf hinwiesen, daß sie zwei Grundstücke im Gesamtausmaß von 5.756 m2 zum Zwecke der Schotter- und Sandausbeutung erworben hätten. Nach der damaligen Arbeitslage sei die Ausbeutung während eines Zeitraumes von 3 bis 5 Monaten möglich, sodaß nicht von einem dauernden Schwerverkehr gesprochen werden könne. Die angeordnete Beschränkung von 4,5 t sei ohnedies nicht gerechtfertigt, weil trotz des seit dem Jahre 1959 über diese Straße geführten Schwerverkehrs der Güterweg nicht darunter gelitten habe. So seien im Jahre 1959 von der Traunbauleitung Gmunden Sanierungsarbeiten betreffend die "Buchleithen-Wehre" durchgeführt worden. Hiezu sei notwendig gewesen, Granitsteine und anderes Material über den Güterweg zu befördern, wobei das Gesamtgewicht der Lastkraftwagen durchschnittlich 20 t betragen habe. Auch in den Jahren 1962/63 sei von der Traunbauleitung Gmunden die Regulierung und Verbauung des Leh-Baches durchgeführt worden. Im Zuge dieses Objektes seien durch etwa 1 1/2 Jahre hindurch Lastkraftwagen mit einer Tonnage von durchschnittlich 20 t über den Güterweg gefahren, ohne den Straßenzustand zu beeinträchtigen. Auch im Jahre 1964 sei von der Traunbauleitung in Gmunden ein Teil der Ager-Regulierung durchgeführt worden und hiebei sei es notwendig gewesen, daß laufend Lastkraftwagen mit einer Tonnage von 20 t den Güterweg befahren hätten. Die Benützung des Güterweges durch die Schwerfahrzeuge, wofür die Beschwerdeführer Zeugen anboten, habe nicht zu seiner Beeinträchtigung geführt. Die Gewichtsbeschränkung sei ausschließlich gegen die Beschwerdeführer gerichtet und ohne sachliche Grundlage erfolgt.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und insbesondere nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen und der Beschwerdeführer, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Berufung unter Hinweis auf die Gründe des Erstbescheides keine Folge gegeben wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zunächst auf nachstehendes bei der Verhandlung erstattetes Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen:
Nördlich der Bundesbahnlinie Linz - Salzburg liegen rund 100 Joch Acker- und Wiesenflächen, die von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft am Güterweg XY, welche ihre Liegenschaften südlich der genannten Bahnlinie besitzen, bewirtschaftet werden müssen. Aus diesem Grunde endet der Güterweg nicht bei der Bundesstraße 1, sondern quert dort diese Bundesstraße und die daneben liegende Westbahnstrecke. Die Bahnübersetzung ist dort beschrankt. Zwischen Bundesstraße und Bahnschranken ist nur ein sehr schmaler Grundstreifen vorhanden. Dieses kurze Straßenstück reicht nur für das Abstellen ohne Anhänger aus. Für die Bewirtschaftung der nördlich, der Bahn gelegenen Grundstücke müssen daher die Fahrzeuge bei geschlossener Bahnschranke bereits südlich der Bundesstraße stehen bleiben. Erfahrungsgemäß ist der Verkehr mit Schwerlastfahrzeugen einer Schottergrube stoßweise und dann in dichter Folge. Während solcher Stoßzeiten ist eine Behinderung des landwirtschaftlichen Verkehrs auf dem Güterweg XY nicht auszuschließen. Der Zugsverkehr auf der Westbahn ist sehr dicht und es kann eintreten, daß durch die Stauung von Schotterfahrzeugen vor der Einfahrt in die stark befahrbare Bundesstraße die Bahnschranken geöffnet und wieder geschlossen sind, bevor es den landwirtschaftlichen Fuhrwerken möglich ist, diese beiden Verkehrwege zu queren.
Auf der Dammschüttung südlich der Brücke über den Lehbach wurde auf der bachabwärtigen Seite des Dammes eine starke Senkung in der Dammkrone beobachtet, woraus geschlossen werden kann, daß die Verdichtung des Dammschüttungsmaterials nicht ausreichend war und daher die Setzungserscheinungen noch nicht abgeschlossen sind. Bei einer Belastung mit schweren Fahrzeugen ist mit einer weiteren Setzung im Bereiche dieser Dammstrecke zu rechnen und werden dort zusätzliche Aufschotterungen vorzunehmen sein.
Die Güterwegstrecke zwischen J und der Bundesstraße 1 verläuft fast horizontal und ist daher dort eine erhöhte Schlaglochbildung festzustellen. Auf dieser Strecke wird daher ein zusätzlicher Erhaltungsaufwand anfallen, falls eine Belastung mit Schwerfuhrwerk erfolgt.
Die Sichtverhältnisse in der Ortschaft J sind nicht befriedigend, die dort aus den Gehöften ausfahrenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge werden mit erhöhter Vorsicht auf den Straßenverkehr zu achten haben.
Die Verkehrssituation ist ungünstig und liegt diese bei der parallel verlaufenen, asphaltierten Gemeindestraße "Schotterwerkstraße", die eine Fahrbahnbreite von 6 m hat, wesentlich besser.
Unabhängig von der durch einen zusätzlichen Werksverkehr ungünstig beeinflußten Verkehrssituation wird abschließend festgestellt, daß die Schotterfahrbahn des Güterweges einen Schwerlastverkehr nur dann aufnehmen kann, wenn eine laufende zusätzliche und sorgfältige Erhaltungsarbeit geleistet wird.
Es kann somit gefolgert werden, daß die Beschränkung der Tonnage auf dem Güterweg XY auf 4,5 t vom erhaltungstechnischen Standpunkt aus berechtigt ist und auch der Sicherheit der Benützung durch die Mitglieder der Güterweggemeinschaft dient. Sie erleichtert die Bewirtschaftung der nördlich der Bundesstraße und der Bahn gelegenen Grundstücke.
Die belangte Behörde verkenne nicht die Schwierigkeiten, die für die Beschwerdeführer bezüglich der Schotterabfuhr bestünden, sie müsse sich aber dennoch dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen anschließen, aus dem einwandfrei und schlüssig hervorgehe, daß die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verfügte Gewichtsbeschränkung richtig und dem öffentlichen Interesse entsprechend erfolgt sei, und daß daher in der Folge auch die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die vorliegenden Umstände berechtigt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist begründet:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgewiesen und somit den Beschwerdeführern die beantragte Ausnahmegenehmigung von der seitens der genannten Bezirkshauptmannschaft verfügten Gewichtsbeschränkung verweigert. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides auf § 45 Abs. 2 StVO, nicht aber, wie die Beschwerdeführer behaupten, auf § 43 Abs. 1 StVO. Auf letztere Gesetzesstelle gründete sich vielmehr die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Nach § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten, hier nicht interessierenden Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung von Straßen gelten, auf Antrag desjenigen, der sie für sich beantragt, bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert und das öffentliche Interesse insbesondere ein solches aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, nicht entgegensteht. Eine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, nach Abs. 3 des § 45 StVO bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist, wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Februar 1966, Zl. 1717/65, ausgesprochen hat, nicht dem Ermessen der Behörde anheimgestellt, weshalb der Antragsteller bei Zutreffen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgewiesen und somit den Beschwerdeführern die beantragte Ausnahmegenehmigung von der seitens der genannten Bezirkshauptmannschaft verfügten Gewichtsbeschränkung verweigert. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides auf Paragraph 45, Absatz 2, StVO, nicht aber, wie die Beschwerdeführer behaupten, auf Paragraph 43, Absatz eins, StVO. Auf letztere Gesetzesstelle gründete sich vielmehr die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO kann die Behörde in anderen als den im Absatz eins, bezeichneten, hier nicht interessierenden Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung von Straßen gelten, auf Antrag desjenigen, der sie für sich beantragt, bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert und das öffentliche Interesse insbesondere ein solches aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, nicht entgegensteht. Eine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, nach Absatz 3, des Paragraph 45, StVO bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist, wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Februar 1966, Zl. 1717/65, ausgesprochen hat, nicht dem Ermessen der Behörde anheimgestellt, weshalb der Antragsteller bei Zutreffen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die ihr zutreffend erschienenen Gründe des mit Berufung bekämpften Bescheides erster Instanz einerseits, anderseits auf das im Zuge des Berufungsverfahrens abgegebene Gutachten eines Amtssachverständigen.
Die Beschwerdeführer finden die zeitliche Begrenzung des angefochtenen Bescheides "bis auf weiteres" gesetzwidrig. Der Gerichtshof ist aber der Ansicht, daß dieser "Begrenzung" deshalb keine rechtliche Bedeutung zukommt, da der Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen wurde. Würden die Beschwerdeführer nämlich nach Änderung des Sachverhaltes neuerdings das gleiche Ansuchen stellen, dann dürfte dieses nicht auf Grund des § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen werden. Hingegen wäre ein neuerliches Ansuchen bei unverändertem Sachverhalt trotz der "Begrenzung" wegen entschiedener Sache nach der genannten Gesetzesstelle zurückzuweisen. Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid wegen des genannten Zusatzes nicht mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist.Die Beschwerdeführer finden die zeitliche Begrenzung des angefochtenen Bescheides "bis auf weiteres" gesetzwidrig. Der Gerichtshof ist aber der Ansicht, daß dieser "Begrenzung" deshalb keine rechtliche Bedeutung zukommt, da der Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen wurde. Würden die Beschwerdeführer nämlich nach Änderung des Sachverhaltes neuerdings das gleiche Ansuchen stellen, dann dürfte dieses nicht auf Grund des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurückgewiesen werden. Hingegen wäre ein neuerliches Ansuchen bei unverändertem Sachverhalt trotz der "Begrenzung" wegen entschiedener Sache nach der genannten Gesetzesstelle zurückzuweisen. Daraus folgt, daß der angefochtene Bescheid wegen des genannten Zusatzes nicht mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Die Beschwerdeführer bekämpfen die Annahme der belangten Behörde, daß der Verkehr zu ihrer Schottergrube "stoßweise und in dichter Folge" stattfinde. Dieses Vorbringen ist insofern stichhältig, als die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten eine solche Feststellung ganz allgemein und "erfahrungsgemäß" getroffen hat, ohne auf den Fall der Beschwerdeführer im besonderen einzugehen, die die Ausnahmegenehmigung nur für ein einziges Kraftfahrzeug beantragt hatten. Der Schluß der belangten Behörde, daß "während solcher Stoßzeiten eine Behinderung des landwirtschaftlichen Verkehrs auf dem Güterweg XY nicht auszuschließen" sei, ist daher, als von einer nicht zutreffenden Annahme ausgehend, nicht richtig, ganz abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer dagegen mit Recht einwendeten, daß ein auf einen zusätzlichen Verkehr zurückzuführendes gelegentliches Zuwarten in der Regel kein hinreichendes Grund sein wird, die Ausnahmegenehmigung für einen Lastkraftwagen zu verweigern. Jedenfalls fehlt, im angefochtenen Bescheid eine Begründung dafür, daß das laut §45 Abs. 2 StVO zu berücksichtigende Gebot der Flüssigkeit des Verkehrs der Gewährung einer Ausnahme für den Lastkraftwagen der Beschwerdeführer entgegenstehe.Die Beschwerdeführer bekämpfen die Annahme der belangten Behörde, daß der Verkehr zu ihrer Schottergrube "stoßweise und in dichter Folge" stattfinde. Dieses Vorbringen ist insofern stichhältig, als die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten eine solche Feststellung ganz allgemein und "erfahrungsgemäß" getroffen hat, ohne auf den Fall der Beschwerdeführer im besonderen einzugehen, die die Ausnahmegenehmigung nur für ein einziges Kraftfahrzeug beantragt hatten. Der Schluß der belangten Behörde, daß "während solcher Stoßzeiten eine Behinderung des landwirtschaftlichen Verkehrs auf dem Güterweg XY nicht auszuschließen" sei, ist daher, als von einer nicht zutreffenden Annahme ausgehend, nicht richtig, ganz abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer dagegen mit Recht einwendeten, daß ein auf einen zusätzlichen Verkehr zurückzuführendes gelegentliches Zuwarten in der Regel kein hinreichendes Grund sein wird, die Ausnahmegenehmigung für einen Lastkraftwagen zu verweigern. Jedenfalls fehlt, im angefochtenen Bescheid eine Begründung dafür, daß das laut §45 Absatz 2, StVO zu berücksichtigende Gebot der Flüssigkeit des Verkehrs der Gewährung einer Ausnahme für den Lastkraftwagen der Beschwerdeführer entgegenstehe.
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, der Amtssachverständige habe keinerlei Bedenken dahin gehend geäußert, daß der Güterweg zur Beförderung von Sand oder Schotter nicht geeignet sei. Dieser Hinweis trifft zu, da der Amtssachverständige und mit ihm die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen darüber getroffen haben, daß der Güterweg für den Verkehr des Lastkraftwagens der Beschwerdeführer ungeeignet sei. Hingegen hatte der Amtssachverständige erklärt, daß die Schotterfahrbahn des Güterweges einen Schwerlastverkehr nur dann aufnehmen könne, wenn eine laufende zusätzliche und sorgfältige Erhaltungsarbeit geleistet werde. Darauf gründete der Sachverständige sein Gutachten, daß die angeordnete Gewichtsbeschränkung auf 4,5 t berechtigt sei. Der weitere "in der Folge" gezogene Schluß der Behörde ist jedoch nicht zwingend, daß deshalb auch die Ablehnung des Ausnahmeantrages begründet sei. Der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, die Abweisung des Ansuchens ergebe sich schon aus der Notwendigkeit der generellen Gewichtsbeschränkung, widerspricht nämlich eindeutig dem Wortlaut und dem Sinne der Straßenverkehrsordnung, die in ihrem § 45, den Erfordernissen des täglichen Lebens folgend, für Einzelfälle ausdrücklich unter dem schon genannten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen vorsieht. Die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung wäre nach § 45 Abs. 2 StVO als im öffentlichen Interesse jedenfalls dann zulässig gewesen, wenn festgestellt worden wäre, daß der Güterweg infolge der Befahrung mit dem in Frage stehenden Lastkraftwagen, vom straßenbautechnischen Standpunkt aus gesehen, in nicht mehr vertretbarer Weise überlastet würde. In dieser Richtung fehlen aber jegliche Feststellungen seitens der belangten Behörde; sie begründet den angefochtenen Bescheid ganz allgemein nur damit, daß eine laufende zusätzliche Erhaltungsarbeit notwendig werden würde, wenn ein Verkehr mit schweren Lastkraftfahrzeugen stattfinde, ohne dies im einzelnen näher darzulegen. Zu diesem Zwecke wäre u.a. die Feststellung notwendig gewesen, wie oft der fragliche Lastkraftwagen täglich den Güterweg benützen soll, inwieweit die Straße tatsächlich überlastet werde, ob die aus der Überlastung der Straße zu besorgenden Schäden schon nicht auch durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs (§ 45 Abs. 3 StVO), etwa Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit, herabgemindert werden können, allenfalls auch welcher zusätzliche Erhaltungsaufwand geschätzt werde und dergleichen mehr. Im übrigen wäre zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer für die Benützung des Güterweges über das gewöhnliche Maß des Gemeingebrauches hinaus gemäß §§ 16 ff des Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1946 wegen der erwachsenen Mehrkosten der Erhaltung oder Wiederherstellung zur Beitragsleistung herangezogen werden können, wobei zu bemerken ist, daß sich die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (Äußerung vom 11. Dezember 1965) und in der Beschwerde bereit erklärt haben, die Schäden auf ihre Kosten zu beheben oder beheben zu lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich einer südlich der Brücke über den Lehbach festgestellten Senkung der Dammkrone. Auch hier ist die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten davon ausgegangen, daß bei einer Belastung mit "schweren Fahrzeugen" mit einer weiteren Setzung im Bereich dieser Dammstrecke zu rechnen sei und daher dort zusätzliche Aufschotterungen vorzunehmen seien. Damit ist ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Güterweg nicht derart beschaffen sei, ausnahmsweise den zusätzlichen Verkehr des in Frage stehenden Lastkraftwagens aufzunehmen.Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, der Amtssachverständige habe keinerlei Bedenken dahin gehend geäußert, daß der Güterweg zur Beförderung von Sand oder Schotter nicht geeignet sei. Dieser Hinweis trifft zu, da der Amtssachverständige und mit ihm die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen darüber getroffen haben, daß der Güterweg für den Verkehr des Lastkraftwagens der Beschwerdeführer ungeeignet sei. Hingegen hatte der Amtssachverständige erklärt, daß die Schotterfahrbahn des Güterweges einen Schwerlastverkehr nur dann aufnehmen könne, wenn eine laufende zusätzliche und sorgfältige Erhaltungsarbeit geleistet werde. Darauf gründete der Sachverständige sein Gutachten, daß die angeordnete Gewichtsbeschränkung auf 4,5 t berechtigt sei. Der weitere "in der Folge" gezogene Schluß der Behörde ist jedoch nicht zwingend, daß deshalb auch die Ablehnung des Ausnahmeantrages begründet sei. Der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, die Abweisung des Ansuchens ergebe sich schon aus der Notwendigkeit der generellen Gewichtsbeschränkung, widerspricht nämlich eindeutig dem Wortlaut und dem Sinne der Straßenverkehrsordnung, die in ihrem Paragraph 45,, den Erfordernissen des täglichen Lebens folgend, für Einzelfälle ausdrücklich unter dem schon genannten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen vorsieht. Die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung wäre nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO als im öffentlichen Interesse jedenfalls dann zulässig gewesen, wenn festgestellt worden wäre, daß der Güterweg infolge der Befahrung mit dem in Frage stehenden Lastkraftwagen, vom straßenbautechnischen Standpunkt aus gesehen, in nicht mehr vertretbarer Weise überlastet würde. In dieser Richtung fehlen aber jegliche Feststellungen seitens der belangten Behörde; sie begründet den angefochtenen Bescheid ganz allgemein nur damit, daß eine laufende zusätzliche Erhaltungsarbeit notwendig werden würde, wenn ein Verkehr mit schweren Lastkraftfahrzeugen stattfinde, ohne dies im einzelnen näher darzulegen. Zu diesem Zwecke wäre u.a. die Feststellung notwendig gewesen, wie oft der fragliche Lastkraftwagen täglich den Güterweg benützen soll, inwieweit die Straße tatsächlich überlastet werde, ob die aus der Überlastung der Straße zu besorgenden Schäden schon nicht auch durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs (Paragraph 45, Absatz 3, StVO), etwa Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit, herabgemindert werden können, allenfalls auch welcher zusätzliche Erhaltungsaufwand geschätzt werde und dergleichen mehr. Im übrigen wäre zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer für die Benützung des Güterweges über das gewöhnliche Maß des Gemeingebrauches hinaus gemäß Paragraphen 16, ff des Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1946 wegen der erwachsenen Mehrkosten der Erhaltung oder Wiederherstellung zur Beitragsleistung herangezogen werden können, wobei zu bemerken ist, daß sich die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (Äußerung vom 11. Dezember 1965) und in der Beschwerde bereit erklärt haben, die Schäden auf ihre Kosten zu beheben oder beheben zu lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich einer südlich der Brücke über den Lehbach festgestellten Senkung der Dammkrone. Auch hier ist die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten davon ausgegangen, daß bei einer Belastung mit "schweren Fahrzeugen" mit einer weiteren Setzung im Bereich dieser Dammstrecke zu rechnen sei und daher dort zusätzliche Aufschotterungen vorzunehmen seien. Damit ist ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Güterweg nicht derart beschaffen sei, ausnahmsweise den zusätzlichen Verkehr des in Frage stehenden Lastkraftwagens aufzunehmen.
Von den Beschwerdeführern nicht angefochten blieb zwar die Feststellung der belangten Behörde, daß die angeordnete Gewichtsbeschränkung und daher auch die Verweigerung der beantragten Ausnahmegenehmigung der Sicherheit der Benützung (des Güterweges) durch die Mitglieder der Beitragsgemeinschaft diene. Aber auch hiezu fehlt im angefochtenen Bescheid jegliche stichhältige Begründung. Ebensowenig ausreichend waren die von der Behörde erster Instanz angeführten Gründe, die die belangte Behörde als zutreffend bezeichnete und daher zum Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides machte. Für die Feststellung der Behörde erster Rechtsstufe, daß der Güterweg für den landwirtschaftlichen Verkehr bemessen sei, da er sich für einen "dauernden Schwerverkehr sowohl in bezug auf seine Tragfähigkeit als auch hinsichtlich seiner Breite in keiner Weise eignet", fehlen, wie bereits gesagt, konkrete Daten dafür, warum die Ausnahmegenehmigung zu versagen war. Eine ausführliche Begründung war umso mehr geboten, da die Beschwerdeführer in ihrer Berufung ausdrücklich auf einen mehrjährigen Verkehr von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 20 t auf dem Güterweg hingewiesen hatten. Der Lautkraftwagen der Beschwerdeführer hat aber nach den Angaben im Ausnahmeansuchen ein zulässiges Gesamtgewicht von 12.300 kg. Aus all dem folgt, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides jenes notwendige Ausmaß fehlt, das durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A), um darzutun, daß das öffentliche Interesse der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung entgegengestanden ist.Von den Beschwerdeführern nicht angefochten blieb zwar die Feststellung der belangten Behörde, daß die angeordnete Gewichtsbeschränkung und daher auch die Verweigerung der beantragten Ausnahmegenehmigung der Sicherheit der Benützung (des Güterweges) durch die Mitglieder der Beitragsgemeinschaft diene. Aber auch hiezu fehlt im angefochtenen Bescheid jegliche stichhältige Begründung. Ebensowenig ausreichend waren die von der Behörde erster Instanz angeführten Gründe, die die belangte Behörde als zutreffend bezeichnete und daher zum Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides machte. Für die Feststellung der Behörde erster Rechtsstufe, daß der Güterweg für den landwirtschaftlichen Verkehr bemessen sei, da er sich für einen "dauernden Schwerverkehr sowohl in bezug auf seine Tragfähigkeit als auch hinsichtlich seiner Breite in keiner Weise eignet", fehlen, wie bereits gesagt, konkrete Daten dafür, warum die Ausnahmegenehmigung zu versagen war. Eine ausführliche Begründung war umso mehr geboten, da die Beschwerdeführer in ihrer Berufung ausdrücklich auf einen mehrjährigen Verkehr von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 20 t auf dem Güterweg hingewiesen hatten. Der Lautkraftwagen der Beschwerdeführer hat aber nach den Angaben im Ausnahmeansuchen ein zulässiges Gesamtgewicht von 12.300 kg. Aus all dem folgt, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides jenes notwendige Ausmaß fehlt, das durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A), um darzutun, daß das öffentliche Interesse der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung entgegengestanden ist.
Schließlich bemängeln die Beschwerdeführer noch eine Reihe von Feststellungen der belangten Behörde. Es sei unrichtig, daß nördlich der Bundesbahnlinie Linz-Salzburg rund 100 Joch Acker- und Wiesenflächen lägen, die von den Mitgliedern der "Beitragsgemeinschaft am Güterweg XY" bewirtschaftet werden müßten; es sei auch unrichtig, daß zwischen der Bundesstraße und dem Bahnschranken (im Bereich der Kreuzung durch den Güterweg) nur ein sehr schmaler Grundstreifen vorhanden sei; für die Erhaltung des Güterweges sei nicht diese Beitragsgemeinschaft, sondern die Gemeinde R verpflichtet; es sei zu berücksichtigten, daß einerseits der Güterweg zur Bundesstraße in einen breiten Trichter einmündete anderseits an der gegenüberliegenden Seite vor der Bundesbahn eine Ausweichfläche im Ausmaß von etwa 12 x 2,5 m vorhanden sei.
Diese Vorbringen erweisen sich jedoch als unzulässige Neuerungen, da es die Beschwerdeführer unterlassen hatten, bereits im Verwaltungsverfahren darauf hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof war daher zufolge § 41 Abs. 1 VwGG 1965 nicht gehalten, darauf einzugehen.Diese Vorbringen erweisen sich jedoch als unzulässige Neuerungen, da es die Beschwerdeführer unterlassen hatten, bereits im Verwaltungsverfahren darauf hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof war daher zufolge Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 nicht gehalten, darauf einzugehen.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden könnte. Der angefochtene Bescheid fällt aber schon unter einen anderen Aufhebungstatbestand, nämlich dein der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1948, Slg. Nr. 382/A).Aus dem bisher Gesagten folgt, daß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden könnte. Der angefochtene Bescheid fällt aber schon unter einen anderen Aufhebungstatbestand, nämlich dein der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1948, Slg. Nr. 382/A).
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ergibt sich nämlich daraus, daß die belangte Behörde das Wirksamwerden des Bundesverfassungsgesetzes vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 205, mit den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert wurden (Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962), nicht beachtet hat. Nach Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der geltenden Fassung umfaßt der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Nach Abs. 3 Z. 4 dieser Bundesverfassungsstelle sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere auch in den Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei gewährleistet.Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ergibt sich nämlich daraus, daß die belangte Behörde das Wirksamwerden des Bundesverfassungsgesetzes vom 12. Juli 1962, Bundesgesetzblatt , Nr. 205, mit den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert wurden (Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962), nicht beachtet hat. Nach Artikel 118, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der geltenden Fassung umfaßt der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Nach Absatz 3, Ziffer 4, dieser Bundesverfassungsstelle sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere auch in den Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei gewährleistet.
Es erhebt sich nun die Frage, ob der der Beschwerde zugrunde liegende Fall dem Begriff der örtlichen Straßenpolizei zu unterstellen ist.
Im Beschwerdefall handelt es sich um die Nichtgewährung einer Ausnahmebewilligung von einer Gewichtsbeschränkung für eine öffentliche Straße. Die Anordnung der Gewichtsbeschränkung für die gegenständliche Straße liegt jedenfalls innerhalb des Teiles der Straßenpolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 1968, Zl. B 471/67). Die gegenständliche Straße liegt nämlich nach der Aktenlage zur Gänze im Bereich der Gemeinde R. Die Wirkung der Gewichtsbeschränkung reicht somit nicht über das Ortsgebiet hinaus (vgl. das Erkenntnis des Verfassunsgerichtshofes vom 14. Dezember 1966, B 114/66). Solche Angelegenheiten sind als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung (Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG) von der Gemeinde in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119 a Abs. 5 B-VG unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 1968, Zl. 471/67). Fällt aber die Anordnung der Gewichtsbeschränkung für eine derartige Straße in die Zuständigkeit der Gemeinde, dann ist auch die Gemeinde für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Gewichtsbeschränkung zuständig. Die neue Regelung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist seit 31. Dezember 1965 in Kraft. Bereits vor diesem Tage hatte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 12. August 1965 das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der genannten Verkehrsbeschränkung abgewiesen. Die dagegen ergriffene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1966, also nach dem 31. Dezember 1965, abgewiesen. Auf Grund der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 und des in deren Ausführung erlassenen Landesgesetzes vom 1. Dezember 1965, mit dem eine Gemeindeordnung für die oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wurde (OÖ. Gemeindeordnung 1965 - LGBl. f. OÖ. Nr. 45/1965), hat mit Ablauf des 30. Dezember 1965 die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nachträglich als Behörde erster Instanz und die Oberösterreichische Landesregierung als Berufungsbehörde die Zuständigkeit verloren, über das Ausnahmeansuchen der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Nunmehr ist letzte ordentliche Instanz und damit im Sinne des § 73 Abs. 3 AVG die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Gemeinderat von R, da eine Bestimmung fehlt, die besagt, daß anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften oder Berufungen als Vorstellung zu behandeln sind. Dies bedeutet, daß alle Verwaltungsverfahren, die am 31. Dezember 1965 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren, so zu behandeln sind, als ob die derzeit geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bereits im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens in Geltung gestanden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1967, Zl. 438/67).Im Beschwerdefall handelt es sich um die Nichtgewährung einer Ausnahmebewilligung von einer Gewichtsbeschränkung für eine öffentliche Straße. Die Anordnung der Gewichtsbeschränkung für die gegenständliche Straße liegt jedenfalls innerhalb des Teiles der Straßenpolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 1968, Zl. B 471/67). Die gegenständliche Straße liegt nämlich nach der Aktenlage zur Gänze im Bereich der Gemeinde R. Die Wirkung der Gewichtsbeschränkung reicht somit nicht über das Ortsgebiet hinaus vergleiche , das Erkenntnis des Verfassunsgerichtshofes vom 14. Dezember 1966, B 114/66). Solche Angelegenheiten sind als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) von der Gemeinde in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 1968, Zl. 471/67). Fällt aber die Anordnung der Gewichtsbeschränkung für eine derartige Straße in die Zuständigkeit der Gemeinde, dann ist auch die Gemeinde für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Gewichtsbeschränkung zuständig. Die neue Regelung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist seit 31. Dezember 1965 in Kraft. Bereits vor diesem Tage hatte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 12. August 1965 das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der genannten Verkehrsbeschränkung abgewiesen. Die dagegen ergriffene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1966, also nach dem 31. Dezember 1965, abgewiesen. Auf Grund der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 und des in deren Ausführung erlassenen Landesgesetzes vom 1. Dezember 1965, mit dem eine Gemeindeordnung für die oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wurde (OÖ. Gemeindeordnung 1965 - Landesgesetzblatt f. OÖ. Nr. 45 aus 1965,), hat mit Ablauf des 30. Dezember 1965 die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nachträglich als Behörde erster Instanz und die Oberösterreichische Landesregierung als Berufungsbehörde die Zuständigkeit verloren, über das Ausnahmeansuchen der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Nunmehr ist letzte ordentliche Instanz und damit im Sinne des Paragraph 73, Absatz 3, AVG die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Gemeinderat von R, da eine Bestimmung fehlt, die besagt, daß anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften oder Berufungen als Vorstellung zu behandeln sind. Dies bedeutet, daß alle Verwaltungsverfahren, die am 31. Dezember 1965 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren, so zu behandeln sind, als ob die derzeit geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bereits im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens in Geltung gestanden wären vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1967, Zl. 438/67).
Die belangte Behörde hätte daher, als sie durch die Berufung der Beschwerdeführer zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit der nunmehr örtlichen Straßenpolizei angerufen wurde, die (nachträglich eingetretene) Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erkennen und daher den Bescheid dieser Behörde beheben müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1967, Zl. 438/67). Da die belangte Behörde dies aber nicht getan hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die belangte Behörde hätte daher, als sie durch die Berufung der Beschwerdeführer zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit der nunmehr örtlichen Straßenpolizei angerufen wurde, die (nachträglich eingetretene) Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erkennen und daher den Bescheid dieser Behörde beheben müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1967, Zl. 438/67). Da die belangte Behörde dies aber nicht getan hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Wien, am 1. Juli 1968
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001219.X00Im RIS seit
08.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013