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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §35 Abs1;Rechtssatz
Der Bescheid einer Behörde, der den Besitzer von Gegenständen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beinträchtigen, verpflichtet, diese zu beseitigen, muss sich auf "konkrete Umstände" die eine solche Beeinträchtigung hervorrufen, stützen. Eine ganz allgemein gehaltene Begründung, dass "Reklametafeln" in jedem Falle die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, reicht hiezu keinesfalls aus. Die Behörde ist überdies verpflichtet zu prüfen, ob eine Änderung der Lage oder der Art der Anbringung oder der Anordnung des Gegenstandes geeignet ist, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu vermeiden (hier: Reklametafel mit Wirkung auf die Autobahn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000345.X01Im RIS seit
16.04.2002