RS Vwgh 1968/7/1 0231/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1968
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Auch im Falle des Wohnungseigentums können Miteigentümer jedenfalls dann nur im Verein miteinander den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung stellen, wenn es sich um eine Erweiterung des umbauten Raumes handelt. Die mangelnde Zustimmung eines Miteigentümers kann durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden (Hinweis E 3.2.1888 VwSlg 3912, E 5.10.1954 VwSlg 3513 A/1954 und E 16.6.1955 VwSlg 3789 A/1955; Ausnahme von diesem RS: Unwichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB).Auch im Falle des Wohnungseigentums können Miteigentümer jedenfalls dann nur im Verein miteinander den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung stellen, wenn es sich um eine Erweiterung des umbauten Raumes handelt. Die mangelnde Zustimmung eines Miteigentümers kann durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden (Hinweis E 3.2.1888 VwSlg 3912, E 5.10.1954 VwSlg 3513 A/1954 und E 16.6.1955 VwSlg 3789 A/1955; Ausnahme von diesem RS: Unwichtige Veränderungen im Sinne des Paragraph 834, ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000231.X02

Im RIS seit

03.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten