RS Vwgh 1968/7/2 0664/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1968
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §59 Abs2;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0963/66 B VS 9. März 1967 VwSlg 7099 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Forderung des Gesetzgebers im § 59 Abs 2 letzter Satz VwGG 1965 nach einer Begründung des Antrages auf Ersatz des Aufwandes ist so zu verstehen, dass eine ausdrückliche, gesonderte Begründung dann gegeben werden muss, wenn ohne sie Art und Umfang des erhobenen Anspruches oder dessen Berechtigung nicht feststellbar sind. Das Vorhandensein oder Fehlen von Angaben von der Art, dass etwa die Inanspruchnahme des Schriftsatzaufwandes mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erstattung des vorliegenden Schriftsatzes begründet wird, können für das Schicksal des Antrages nicht entscheidend sein. Auch erübrigt sich eine förmliche Benennung der Art des Aufwandes oder die Angabe der Kostensumme, wenn die Art des Aufwandes oder die Summe sich nach der Lage des Falles von selbst ergeben. Vermerk: Der Antrag einer Partei "der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens aufzuerlegen" ist als begründet anzusehen. Eine nähere Begründung des Kostenantrages für Schriftsatzaufwand erübrigt sich deshalb, weil dies nur eine - auf Grund der Pauschalierung entbehrliche - Zergliederung wäre.Die Forderung des Gesetzgebers im Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 nach einer Begründung des Antrages auf Ersatz des Aufwandes ist so zu verstehen, dass eine ausdrückliche, gesonderte Begründung dann gegeben werden muss, wenn ohne sie Art und Umfang des erhobenen Anspruches oder dessen Berechtigung nicht feststellbar sind. Das Vorhandensein oder Fehlen von Angaben von der Art, dass etwa die Inanspruchnahme des Schriftsatzaufwandes mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erstattung des vorliegenden Schriftsatzes begründet wird, können für das Schicksal des Antrages nicht entscheidend sein. Auch erübrigt sich eine förmliche Benennung der Art des Aufwandes oder die Angabe der Kostensumme, wenn die Art des Aufwandes oder die Summe sich nach der Lage des Falles von selbst ergeben. Vermerk: Der Antrag einer Partei "der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens aufzuerlegen" ist als begründet anzusehen. Eine nähere Begründung des Kostenantrages für Schriftsatzaufwand erübrigt sich deshalb, weil dies nur eine - auf Grund der Pauschalierung entbehrliche - Zergliederung wäre.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Beschwerdeführer und Mitbeteiligte Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1966000664.X01

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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