RS Vwgh 1968/7/2 0635/67

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Veröffentlicht am 02.07.1968
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs2 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs2 idF 1964/012;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1964/012;

Beachte

y12174; yk13683

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 121 Abs 1 EO, wonach die während des Exekutionsverfahrens (der Zwangsverwaltung) fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben ERST NACH den zur Erhaltung und Bewirtschaftung notwendigen Auslagen, den Versicherungsprämien und den Dienstbezügen zu berichtigen sind, kommt als lex specialis, der Vorrang vor den Abgabenvorschriften (lex generalis) zu.Der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, EO, wonach die während des Exekutionsverfahrens (der Zwangsverwaltung) fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben ERST NACH den zur Erhaltung und Bewirtschaftung notwendigen Auslagen, den Versicherungsprämien und den Dienstbezügen zu berichtigen sind, kommt als lex specialis, der Vorrang vor den Abgabenvorschriften (lex generalis) zu.

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E 2.7.1968, 635/67 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000635.X02

Im RIS seit

27.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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