RS Vwgh 1968/7/2 0635/67

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Veröffentlicht am 02.07.1968
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs2 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs2 idF 1964/012;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1964/012;

Beachte

y12173; yk13682

Rechtssatz

Ein Zwangsverwalter kann für Abgabenrückstände, die während der Zwangsverwaltung entstanden sind, von der Abgabenbehörde im Haftungswege nicht in Anspruch genommen werden. Die Abgabenbehörde kann die Befriedigung ihrer Forderung vielmehr nur im Rahmen der Bestimmungen der Exekutionsordnung durchsetzen.

*

E 2.7.1968, 635/67 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000635.X01

Im RIS seit

27.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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