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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs2 impl;Beachte
y12173; yk13682Rechtssatz
Ein Zwangsverwalter kann für Abgabenrückstände, die während der Zwangsverwaltung entstanden sind, von der Abgabenbehörde im Haftungswege nicht in Anspruch genommen werden. Die Abgabenbehörde kann die Befriedigung ihrer Forderung vielmehr nur im Rahmen der Bestimmungen der Exekutionsordnung durchsetzen.
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E 2.7.1968, 635/67 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000635.X01Im RIS seit
27.12.2001