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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Die Unterlassung der Beiziehung einer Partei zur Augenscheinsverhandlung stellt dann einen solchen Mangel dar, der durch die Zustellung des Bescheides an diese Partei nicht mehr saniert werden kann, wenn die Einbringung eines Rechtsmittels kein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung ist. Ein solcher Mangel ist nur durch die Wiederholung der mündlichen Verhandlung sanierbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001438.X05Im RIS seit
26.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014