TE Vfgh Erkenntnis 1984/9/21 B253/83

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Veröffentlicht am 21.09.1984
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
BAO §299 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Leitsatz

BAO §299; Gleichheitsverletzung durch einen kassatorischen aufsichtsbehördlichen Bescheid; aufsichtsbehördliche Aufhebung eines Bescheides - keine Bindung der Unterbehörde an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde; Rechtswirkungen der Aufhebung des kassatorischen aufsichtsbehördlichen Bescheides durch den VfGH - Beseitigung der nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung im zweiten Rechtsgang erlassenen unterbehördlichen Bescheide

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Bf. ist mit Beginn des Jahres 1977 von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§4 Abs1 EStG) zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§4 Abs3 EStG) übergegangen. Dabei entstand ein rechnerischer Verlust (Gewinnabschlag) in der Höhe von 4028455 S, der nur bis zur Höhe von 218394 S mit einem Gewinn verrechnet werden konnte. Den verbleibenden Übergangsverlust machte er in den folgenden Jahren unter Berufung auf §18 Abs1 Z4 EStG als Sonderausgabe geltend. Für die Jahre 1978 und 1979 wurde ihm der Abzug verweigert. Mit dem Erk. B344/82 vom 6. Dezember 1983 hob der VfGH den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld., der der Berufung des Bf. keine Folge gegeben hatte, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.römisch eins. Der Bf. ist mit Beginn des Jahres 1977 von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§4 Abs1 EStG) zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§4 Abs3 EStG) übergegangen. Dabei entstand ein rechnerischer Verlust (Gewinnabschlag) in der Höhe von 4028455 S, der nur bis zur Höhe von 218394 S mit einem Gewinn verrechnet werden konnte. Den verbleibenden Übergangsverlust machte er in den folgenden Jahren unter Berufung auf §18 Abs1 Z4 EStG als Sonderausgabe geltend. Für die Jahre 1978 und 1979 wurde ihm der Abzug verweigert. Mit dem Erk. B344/82 vom 6. Dezember 1983 hob der VfGH den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld., der der Berufung des Bf. keine Folge gegeben hatte, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.

Für die Jahre 1980 und 1981 war der Verlustvortrag aus dem Titel des Gewinnabschlages 1977 (in der Höhe von 879608 S und 357847 S) vom Finanzamt jedoch berücksichtigt worden. Die Finanzlandesdirektion war indessen der Meinung, daß dies "offenkundig versehentlich" geschehen sei, und hob in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß §299 Abs2 BAO die Einkommensteuerbescheide für 1980 und 1981 mit dem Hinweis auf die im Berufungsverfahren über die Steuerbescheide für 1978 und 1979 vertretene Rechtsansicht auf. Auch für 1980 und 1981 sei ein Verlustvortrag nicht möglich.

Gegen den aufhebenden Bescheid der Finanzlandesdirektion als Aufsichtsbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, die eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz rügt und auf die Ausführungen der Beschwerde zu B344/82 verweist.

Die bel. Beh. bezieht sich auf die zu B344/82 erstattete Gegenschrift und macht darauf aufmerksam, daß die aufgrund des angefochtenen Bescheides erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide für 1980 und 1981 unangefochten geblieben sind.

II. Die Beschwerde ist begründet. Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet. Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Im Erk. B344/82 vom 6. Dezember 1983 hat der VfGH ausgesprochen, daß es eine Verletzung des Gleichheitsrechtes darstellt, wenn dem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Übergang von der Gewinnermittlung nach Abs1 auf jene nach Abs3 des §4 EStG nötigen Gewinnabschlag die Vortragsfähigkeit aberkannt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses - dieselben Parteien betreffenden - Erk. verwiesen. Hebt die Aufsichtsbehörde einen Einkommensteuerbescheid auf, weil er diesen Abschlag berücksichtigt, fällt ihr dieselbe Gleichheitsverletzung zur Last. Dieser Mangel ist ungeachtet der bloß kassatorischen, das Finanzamt nicht an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde bindenden Wirkung der Aufhebung wahrzunehmen (vgl. VfSlg. 8383/1978, 8727/1980).Im Erk. B344/82 vom 6. Dezember 1983 hat der VfGH ausgesprochen, daß es eine Verletzung des Gleichheitsrechtes darstellt, wenn dem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Übergang von der Gewinnermittlung nach Abs1 auf jene nach Abs3 des §4 EStG nötigen Gewinnabschlag die Vortragsfähigkeit aberkannt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses - dieselben Parteien betreffenden - Erk. verwiesen. Hebt die Aufsichtsbehörde einen Einkommensteuerbescheid auf, weil er diesen Abschlag berücksichtigt, fällt ihr dieselbe Gleichheitsverletzung zur Last. Dieser Mangel ist ungeachtet der bloß kassatorischen, das Finanzamt nicht an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde bindenden Wirkung der Aufhebung wahrzunehmen vergleiche VfSlg. 8383/1978, 8727/1980).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Mit der Aufhebung des aufsichtsbehördlichen Bescheides tritt das Verwaltungsverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat (VfSlg. 7692/1975), sodaß auch die darauf aufbauenden Bescheide des zweiten Rechtsganges aus dem Rechtsbestand beseitigt werden (VfSlg. 7908/1976).

Schlagworte

Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen), Finanzverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Bescheid verfahrensrechtlicher, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B253.1983

Dokumentnummer

JFT_10159079_83B00253_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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