RS Vwgh 1968/7/5 0232/68

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Veröffentlicht am 05.07.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein eventueller Zustellmangel muss, wenn er nicht aktenkundig ist, und im Rechtsmittelverfahren Berücksichtigung für den soll, in der Berufung geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000232.X02

Im RIS seit

10.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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