RS Vwgh 1968/9/2 0647/67

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Veröffentlicht am 02.09.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein formelles Recht auf Parteiengehör besteht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht, die Behörde ist nur verpflichtet auf ein rechtlich relevantes Vorbringen einzugehen.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000647.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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