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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein formelles Recht auf Parteiengehör besteht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht, die Behörde ist nur verpflichtet auf ein rechtlich relevantes Vorbringen einzugehen.
Schlagworte
Parteiengehör Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000647.X01Im RIS seit
15.01.2002