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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs2;Rechtssatz
Das VwGG 1965 sieht für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VwGH keinen Ersatz der entstandenen Kosten vor; die diesbezüglichen Kosten sind gemäß § 58 legcit vom Antragsteller selbst zu tragen.Das VwGG 1965 sieht für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VwGH keinen Ersatz der entstandenen Kosten vor; die diesbezüglichen Kosten sind gemäß Paragraph 58, legcit vom Antragsteller selbst zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968001152.X01Im RIS seit
11.04.2002