RS Vwgh 2006/10/19 2005/14/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung trifft es vielfach zu, dass Sprachkurse, die ausschließlich auf die Vermittlung berufsspezifischer Sprachkenntnisse abstellen, - vom Einzel- und Kleingruppenunterricht abgesehen - bloß selten angeboten werden. Solcherart wird bei einem Intensivsprachkurs, der zu einem Viertel berufsspezifische Sprachkenntnisse vermittelt, bereits von berufsspezifischer Sprachausbildung und damit von einer Fortbildungsmaßnahme auszugehen sein (vgl sinngemäß zur Bildungsmaßnahmen, die neben berufsspezifischem auch anderes Wissen vermitteln, das hg Erkenntnis vom 28. September 2004, 2001/14/0020). (Hier: Der Umstand, dass das Dienstverhältnis des Abgabepflichtigen bereits beendet gewesen ist, als der Intensivsprachkurs absolviert wurde, steht einer Beurteilung als Fortbildungsmaßnahme im bisherigen Beruf nicht entgegen. Ein Steuerpflichtiger kann sich auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit zum Zwecke der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten fortbilden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140117.X06

Im RIS seit

23.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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