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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z1;Rechtssatz
Wenn das Befahren einer Straße nur in einer Fahrtrichtung verboten und in der Gegenrichtung nur eine Fahrbahnhälfte gesperrt ist, dieses Verbot durch das Verbotszeichen FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN) gemäß § 52 lit a Z 1 StVO 1960 angezeigt wird, so liegt auch in einem solchen Falle eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vor, wenn die gesperrte Fahrbahnhälfte befahren wird.Wenn das Befahren einer Straße nur in einer Fahrtrichtung verboten und in der Gegenrichtung nur eine Fahrbahnhälfte gesperrt ist, dieses Verbot durch das Verbotszeichen FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN) gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO 1960 angezeigt wird, so liegt auch in einem solchen Falle eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vor, wenn die gesperrte Fahrbahnhälfte befahren wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001659.X01Im RIS seit
05.02.2002