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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Meldung eines Verkehrsunfalls kann entfallen, wenn der Bf subjektiv annehmen darf, dass er allein bei einem Verkehrsunfall einen Sachschaden an dem von ihm gelenkten Fahrzeug erlitten hat, somit setzt die Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs 5 StVO auch das Wissen um eine Sachbeschädigung voraus.Die Meldung eines Verkehrsunfalls kann entfallen, wenn der Bf subjektiv annehmen darf, dass er allein bei einem Verkehrsunfall einen Sachschaden an dem von ihm gelenkten Fahrzeug erlitten hat, somit setzt die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO auch das Wissen um eine Sachbeschädigung voraus.
(Hier streifte ein LKW einen PKW, Rechtssätze beziehen sich auf den PKW-Fahrer.)
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000620.X02Im RIS seit
02.05.2002