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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Beachte
Siehe jedoch: 87/03/0158 E 17. Februar 1988 VwSlg 12636 A/1988 RS 3;Rechtssatz
Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und nur im Vermögen einer im § 4 Abs 1 StVO genannten Person entstanden ist, besteht für diese keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und nur im Vermögen einer im Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Person entstanden ist, besteht für diese keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000620.X01Im RIS seit
02.05.2002