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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Sachverhalt in einem Verwaltungsstrafverfahren kann dann nicht durch die Zeugenaussage eines Sicherheitswachebeamten als genügend festgestellt angenommen werden, wenn der Beschuldigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Beamten geäußert und dies auch begründet hat. Die Behörde kann daher nicht die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachten Beweismittel als entbehrlich ablehnen.
Schlagworte
Beweise Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000572.X03Im RIS seit
24.04.2002