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32/03 Steuern vom VermögenNorm
BewG 1955 §32;Beachte
y11022; yk11027Rechtssatz
Da der Grundsteuermeßbetrag nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes durch Anwendung der Steuermeßzahl auf den Einheitswert des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes ermittelt wird, ist es für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz nicht von Bedeutung, wenn der Einheitswert nach den Bestimmungen des § 33 BewG über die Mindestbewertung aus dem Wert der Wohngebäude und dem sich für den Betrieb nach Abzug des Wohnungswertes ergebenden Betrag gebildet wird, und kann nicht von letzterem ein fiktiver Steuermeßbetrag errechnet werden.Da der Grundsteuermeßbetrag nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes durch Anwendung der Steuermeßzahl auf den Einheitswert des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes ermittelt wird, ist es für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz nicht von Bedeutung, wenn der Einheitswert nach den Bestimmungen des Paragraph 33, BewG über die Mindestbewertung aus dem Wert der Wohngebäude und dem sich für den Betrieb nach Abzug des Wohnungswertes ergebenden Betrag gebildet wird, und kann nicht von letzterem ein fiktiver Steuermeßbetrag errechnet werden.
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E 11.9.1968, 0640/68 #1 VwSlg 7396 A/1968;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000640.X01Im RIS seit
14.01.2002