RS Vwgh 2006/10/19 2006/14/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §28 Abs1 Z3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/14/0056 B 17. November 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0290 3. Oktober 2006 Besprechung in:SWI 1/2007, S 17-30;

Rechtssatz

Der Ansicht, dass zu den von § 28 Abs 1 Z 3 EStG erfassten Rechten nur schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte und allenfalls auch gewerbliche Erfahrungen zählten, nicht jedoch die bloße Zurverfügungstellung des Rechts auf Nutzung des Namens und der Fotos, kann nicht gefolgt werden. Aus § 28 Abs 1 Z 3 EStG ergibt sich nämlich keine Einschränkung des Tatbestandes auf Urheberrechte und gewerbliche Erfahrungen. Zum einen enthält § 28 Abs 1 Z 3 EStG ersichtlich nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "(...) insbesondere aus (...)"), woraus sich ergibt, dass neben den ausdrücklich erwähnten auch andere Rechte von der Bestimmung erfasst sind. Zum anderen spricht § 28 Abs 1 Z 3 EStG u.a. von schlichten "Berechtigungen", bei gleichzeitiger Unterlassung eines Hinweises auf deren Gewerblichkeit. Auch aus dieser terminologischen Abgrenzung der "Berechtigungen" von den ebenfalls in dieser Gesetzesstelle angesprochenen "gewerblichen Schutzrechten" und "gewerblichen Erfahrungen" ergibt sich, dass zu den Rechten iSd § 28 Abs 1 Z 3 EStG auch Rechte am Namen eines Fotomodells und das Recht an Fotoaufnahmen von einem Fotomodell zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140109.X05

Im RIS seit

23.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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