Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Richtsatz des VO des BM für soz Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl Nr 150/1965 handelt es sich um keine Ermessensentscheidung, da auch bei einem Rahmensatz eine Bindung der durch die Sachverständigen beratenen Behörde durch den Verordnungsgeber vorliegt, weil fachlich nur eine Einschätzung als richtig gelten soll und damit rechtlich keine Wahlmöglichkeit im eigentlichen Sinne eingeräumt ist.Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Richtsatz des VO des BM für soz Verwaltung vom 9.6.1965, Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 1965, handelt es sich um keine Ermessensentscheidung, da auch bei einem Rahmensatz eine Bindung der durch die Sachverständigen beratenen Behörde durch den Verordnungsgeber vorliegt, weil fachlich nur eine Einschätzung als richtig gelten soll und damit rechtlich keine Wahlmöglichkeit im eigentlichen Sinne eingeräumt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001627.X02Im RIS seit
19.03.2002