RS Vwgh 1968/9/12 0239/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1968
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §32 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 32 heute
  2. KOVG 1957 § 32 gültig ab 01.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  3. KOVG 1957 § 32 gültig von 01.01.1962 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Rechtssatz

Wird der Antritt einer wegen eines als Dienstbeschädigung anerkannten Leidens notwendigen Kur wegen Zahnbehandlung von einer Gebisssanierung abhängig gemacht, diese auch durchgeführt und dadurch die Neuanfertigung einer Zahnprothese erforderlich, so besteht für diese kein Anspruch auf Kostenersatz, wenn der Zahnschaden weder unmittelbar noch mittelbar durch die den Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen verursacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000239.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten