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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Fehlt in einem Bescheid jeder Hinweis, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates beruht, ist er dem Bürgermeister, der ihn unterfertigt hat, zuzurechnen, da die Frage der Zurechnung nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden kann (NÖ.- Daher mangelnde Beschwerdeberechtigung bei Nichterschöpfung des Instanzenzuges).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000851.X01Im RIS seit
03.06.2002