Index
L10103 Stadtrecht Niederösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde des JH in S, vertreten durch Dr. Petronilla Schütz, Rechtsanwalt in St. Pölten, Domgasse 5, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde St. Pölten vom 22. September 1967, Zl. D.To./Schr., betreffend Befreiung vom Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit mit ihm die "Einwendungen" gegen den "Magistratsbescheid" (vom 5. Oktober 1966) abgewiesen wurden, aufgehoben; im übrigen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Begründung
Der Magistrat der Stadt St. Pölten - Wasserwerke - setzte mit einer nichtdatierten, als Bescheid bezeichneten Erledigung den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, daß er gemäß § 2 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes und auf Grund eines gleichfalls nicht näher bezeichneten Gemeinderatsbeschlusses sowie gemäß § 1 der Wasserleitungsordnung für die Stadt St. Pölten verpflichtet sei, seine Liegenschaft St. Pölten, S-straße 38, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Gleichzeitig forderte er ihn auf, durch Ausfüllung eines beiliegenden Vordruckes den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung anzumelden. Diese Erledigung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der es hieß, daß gemäß § 2 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verständigung Einwendungen oder Befreiungsgründe schriftlich vorgebracht werden könnten. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Befreiung vom Anschlußzwang ein, wofür er wirtschaftliche Gründe geltend machte. Im Anschluß an dieses Ansuchen legte er ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien vor, das zu dem Ergebnis gelangt, daß das im Brunnen des Beschwerdeführers enthaltene Wasser für Trink- und Wirtschaftszwecke geeignet sei. Nach Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin erging sodann der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene, auf einem Beschluß des Stadtsenates vom 17. Juni 1967 beruhende Bescheid. Mit diesem wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die eingangs angeführte Magistratserledigung sowie der Antrag auf Befreiung von Anschlußzwang abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Eigentümer der Liegenschaft (der Beschwerdeführer und seine Ehegattin) verfügten über ein monatliches Einkommen von S 6.300,--, aus dem ohne schwere wirtschaftliche Schädigungen ein monatlicher Teilbetrag je nach Inanspruchnahme einer Teilzahlung von 12 oder 24 Monatsraten bezahlt werden könne. Auf Grund mehrerer in der Sstraße vorgenommenen Untersuchungen von Hausbrunnen sei festgestellt worden, daß das Wasser sämtlicher untersuchten Brunnen durch den in der Nähe befindlichen Werksbach beeinträchtigt sei. Deshalb habe die Stadt im Jahre 1961 in dieser Straße eine öffentliche Wasserversorgung eingerichtet.Der Magistrat der Stadt St. Pölten - Wasserwerke - setzte mit einer nichtdatierten, als Bescheid bezeichneten Erledigung den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, daß er gemäß Paragraph 2, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes und auf Grund eines gleichfalls nicht näher bezeichneten Gemeinderatsbeschlusses sowie gemäß Paragraph eins, der Wasserleitungsordnung für die Stadt St. Pölten verpflichtet sei, seine Liegenschaft St. Pölten, S-straße 38, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Gleichzeitig forderte er ihn auf, durch Ausfüllung eines beiliegenden Vordruckes den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung anzumelden. Diese Erledigung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der es hieß, daß gemäß Paragraph 2, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verständigung Einwendungen oder Befreiungsgründe schriftlich vorgebracht werden könnten. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Befreiung vom Anschlußzwang ein, wofür er wirtschaftliche Gründe geltend machte. Im Anschluß an dieses Ansuchen legte er ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien vor, das zu dem Ergebnis gelangt, daß das im Brunnen des Beschwerdeführers enthaltene Wasser für Trink- und Wirtschaftszwecke geeignet sei. Nach Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin erging sodann der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene, auf einem Beschluß des Stadtsenates vom 17. Juni 1967 beruhende Bescheid. Mit diesem wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die eingangs angeführte Magistratserledigung sowie der Antrag auf Befreiung von Anschlußzwang abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Eigentümer der Liegenschaft (der Beschwerdeführer und seine Ehegattin) verfügten über ein monatliches Einkommen von S 6.300,--, aus dem ohne schwere wirtschaftliche Schädigungen ein monatlicher Teilbetrag je nach Inanspruchnahme einer Teilzahlung von 12 oder 24 Monatsraten bezahlt werden könne. Auf Grund mehrerer in der Sstraße vorgenommenen Untersuchungen von Hausbrunnen sei festgestellt worden, daß das Wasser sämtlicher untersuchten Brunnen durch den in der Nähe befindlichen Werksbach beeinträchtigt sei. Deshalb habe die Stadt im Jahre 1961 in dieser Straße eine öffentliche Wasserversorgung eingerichtet.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Gegenschrift hat die belangte Behörde den Antrag gestellt, die Beschwerde schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen, weil in ihr die belangte Behörde unrichtig bezeichnet sei. Es ist zutreffend, daß in der Beschwerde als belangte Behörde der Magistrat der Stadt St. Pölten und als angefochten ein Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22. September 1967 angeführt ist, während es sich bei diesem Bescheid, wie sich aus dessen Spruch ergibt, um einen Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten handelt. Darin vermag jedoch der Verwaltungsgerichtshof einen Grund für die Zurückweisung der Beschwerde nicht zu erblicken. Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG 1965 über die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde ist es offensichtliche jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem Gerichtshof angefochten ist, auszuschließen. Diesem Erfordernis entsprechen die Angaben in der Beschwerde. Zu der irrtümlichen Bezeichnung der belangten Behörde (und damit des angefochtenen Bescheides) ist es dadurch gekommen, daß die Entscheidung des Stadtsenates dem Beschwerdeführer unter Verwendung eines Kopfpapieres des Magistrates der Stadt St. Pölten intimiert wurde.In der Gegenschrift hat die belangte Behörde den Antrag gestellt, die Beschwerde schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen, weil in ihr die belangte Behörde unrichtig bezeichnet sei. Es ist zutreffend, daß in der Beschwerde als belangte Behörde der Magistrat der Stadt St. Pölten und als angefochten ein Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22. September 1967 angeführt ist, während es sich bei diesem Bescheid, wie sich aus dessen Spruch ergibt, um einen Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten handelt. Darin vermag jedoch der Verwaltungsgerichtshof einen Grund für die Zurückweisung der Beschwerde nicht zu erblicken. Sinn der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG 1965 über die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde ist es offensichtliche jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem Gerichtshof angefochten ist, auszuschließen. Diesem Erfordernis entsprechen die Angaben in der Beschwerde. Zu der irrtümlichen Bezeichnung der belangten Behörde (und damit des angefochtenen Bescheides) ist es dadurch gekommen, daß die Entscheidung des Stadtsenates dem Beschwerdeführer unter Verwendung eines Kopfpapieres des Magistrates der Stadt St. Pölten intimiert wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof mußte sich aber weiters mit der Frage beschäftigen, ob die im Gegenstand eingeschrittenen Behörden zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig waren. Dies aus nachstehenden Erwägungen:
Vorliegend handelt es sich um eine Verpflichtung zum Anschluß an eine Gemeindewasserleitung. Derartige Einrichtungen sind Wasserversorgungsanlagen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959. Mit dem Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen beschäftigt sich § 36 dieses Gesetzes. Die Ermächtigung der Landesgesetzgeber zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen hiezu ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 B-VG. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu. Mit der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 sind zufolge § 98 Abs. 1 leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptleute und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut. Nur in ganz besonderen Fällen, z.B. nach § 49, ist auch den Bürgermeistern eine Zuständigkeit zur Handhabung wasserrechtlicher Vorschriften eingeräumt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. In der vorliegenden Wasserrechtsangelegenheit sind aber nicht die Wasserrechtsbehörden, sondern in erster Instanz der Magistrat der Stadt St. Pölten, in zweiter und letzter Instanz der Stadtsenat dieser Gemeinde eingeschritten. Dennoch ist der angefochtene Bescheid nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.Vorliegend handelt es sich um eine Verpflichtung zum Anschluß an eine Gemeindewasserleitung. Derartige Einrichtungen sind Wasserversorgungsanlagen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959. Mit dem Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen beschäftigt sich Paragraph 36, dieses Gesetzes. Die Ermächtigung der Landesgesetzgeber zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen hiezu ergibt sich aus Artikel 10, Absatz 2, B-VG. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu. Mit der Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 sind zufolge Paragraph 98, Absatz eins, leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptleute und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut. Nur in ganz besonderen Fällen, z.B. nach Paragraph 49,, ist auch den Bürgermeistern eine Zuständigkeit zur Handhabung wasserrechtlicher Vorschriften eingeräumt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. In der vorliegenden Wasserrechtsangelegenheit sind aber nicht die Wasserrechtsbehörden, sondern in erster Instanz der Magistrat der Stadt St. Pölten, in zweiter und letzter Instanz der Stadtsenat dieser Gemeinde eingeschritten. Dennoch ist der angefochtene Bescheid nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zum Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz ergangenen Erkenntnis vom 29. Juni 1967, Zl. 46/67, ausgesprochen hat, handelt es sich bei dem Anschluß an eine Gemeindewasserleitung grundsätzlich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Da nach der Aktenlage jeder Hinweis fehlt, daß hier eine Wasserleitung nach § 18 a des Niederösterreichischen Wasserleitungsgesetzes gegeben ist, liegt hier die gleiche Rechtslage vor. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entscheidet zufolge § 38 Abs. 2 des St. Pöltner Stadtrechts (LGBl. für Niederösterreich Nr. 371/1965) der Stadtsenat, soweit nicht eine Angelegenheit einem anderen Gemeindeorgan ausdrücklich vorbehalten ist. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung ist aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht festzustellen. Dies gilt auch für den Magistrat der Stadt St. Pölten. Zwar bestimmt der hier in Betracht kommende § 47 des St. Pöltner Stadtrechtes (in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 337/1966) in seinem Abs. 1, daß die Geschäfte der Stadt und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung durch den Magistrat zu besorgen sind. Als ein ausdrücklicher Vorbehalt der Angelegenheiten des Wasserrechtes für den Magistrat kann diese Bestimmung aber nicht angesehen werden. Nach Abs. 2 derselben Gesetzesstelle sind dem Magistrat unter den dort geschilderten Voraussetzungen außer jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, nur die in dieser Gesetzesstelle im einzelnen angeführten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbständigen Erledigung vorbehalten. Die Angelegenheiten des Wasserrechtes sind hier nicht angeführt. Das Niederösterreichische Wasserleitungsgesetz (LGBl. Nr. 177/1927), wiederverlautbart unter LGBl. Nr. 90/1954, bestimmt in seinem § 2 vorletzter Satz, daß innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Verständigung (über die Verpflichtung zum Anschluß an die Gemeindewasserleitung) an gerechnet, der Eigentümer der Liegenschaft Einwendungen oder Befreiungsgründe (§ 1 Abs. 2 bis 4) beim Bürgermeister (Magistrat) vorbringen kann. Über diese Einwendungen sowie über die Befreiung entscheidet der Gemeinderat (Stadtrat, Stadtsenat). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befreiungsgründe jedenfalls der Stadtsenat zuständig war. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung dieses Gemeindeorganes, insbesondere an die Aufsichtsbehörde, ist nicht gegeben, weil es im § 7 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 123, betreffend die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden (Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz) heißt, daß gegen den Bescheid eines Organes einer Stadt mit eigenem Statut - St. Pölten ist eine solche Stadt - eine Vorstellung nicht zulässig ist. Gegen die Zuständigkeit des Stadtsenates zur Entscheidung über die geltend gemachten Befreiungsgründe und gegen das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 B-VG bestehen somit keine Bedenken.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zum Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz ergangenen Erkenntnis vom 29. Juni 1967, Zl. 46/67, ausgesprochen hat, handelt es sich bei dem Anschluß an eine Gemeindewasserleitung grundsätzlich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Da nach der Aktenlage jeder Hinweis fehlt, daß hier eine Wasserleitung nach Paragraph 18, a des Niederösterreichischen Wasserleitungsgesetzes gegeben ist, liegt hier die gleiche Rechtslage vor. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entscheidet zufolge Paragraph 38, Absatz 2, des St. Pöltner Stadtrechts (LGBl. für Niederösterreich Nr. 371 aus 1965,) der Stadtsenat, soweit nicht eine Angelegenheit einem anderen Gemeindeorgan ausdrücklich vorbehalten ist. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung ist aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht festzustellen. Dies gilt auch für den Magistrat der Stadt St. Pölten. Zwar bestimmt der hier in Betracht kommende Paragraph 47, des St. Pöltner Stadtrechtes (in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 337 aus 1966,) in seinem Absatz eins,, daß die Geschäfte der Stadt und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung durch den Magistrat zu besorgen sind. Als ein ausdrücklicher Vorbehalt der Angelegenheiten des Wasserrechtes für den Magistrat kann diese Bestimmung aber nicht angesehen werden. Nach Absatz 2, derselben Gesetzesstelle sind dem Magistrat unter den dort geschilderten Voraussetzungen außer jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, nur die in dieser Gesetzesstelle im einzelnen angeführten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbständigen Erledigung vorbehalten. Die Angelegenheiten des Wasserrechtes sind hier nicht angeführt. Das Niederösterreichische Wasserleitungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 1927,), wiederverlautbart unter Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1954,, bestimmt in seinem Paragraph 2, vorletzter Satz, daß innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Verständigung (über die Verpflichtung zum Anschluß an die Gemeindewasserleitung) an gerechnet, der Eigentümer der Liegenschaft Einwendungen oder Befreiungsgründe (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4) beim Bürgermeister (Magistrat) vorbringen kann. Über diese Einwendungen sowie über die Befreiung entscheidet der Gemeinderat (Stadtrat, Stadtsenat). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befreiungsgründe jedenfalls der Stadtsenat zuständig war. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung dieses Gemeindeorganes, insbesondere an die Aufsichtsbehörde, ist nicht gegeben, weil es im Paragraph 7, Absatz 6, des Bundesgesetzes vom 10. März 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 123, betreffend die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden (Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz) heißt, daß gegen den Bescheid eines Organes einer Stadt mit eigenem Statut - St. Pölten ist eine solche Stadt - eine Vorstellung nicht zulässig ist. Gegen die Zuständigkeit des Stadtsenates zur Entscheidung über die geltend gemachten Befreiungsgründe und gegen das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Artikel 131, B-VG bestehen somit keine Bedenken.
Was aber diese Entscheidung über die gegen den eingangs angeführten "Bescheid" vorgebrachten Einwendungen anlangt, so ist hiezu folgendes zu sagen: Diese Erledigung ist vom Magistrat der Stadt St. Pölten - Wasserwerk - ergangen. Das Wasserwerk ist eine städtische Unternehmung. Darunter sind zufolge § 65 Abs. 1 des St. Pöltner Stadtrechtes jene wirtschaftlichen Einrichtungen zu verstehen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt hat. Den städtischen Unternehmungen obliegt die Besorgung wirtschaftlicher Angelegenheiten (Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung). Daß ihnen auch die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen ist, ist dem St. Pöltner Stadtrecht nicht zu entnehmen. Die als Bescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Erledigung kann schon aus diesem Grunde nicht als ein der Rechtskraft fähiger Bescheid im Sinne der Lehre und der Rechtsprechung angesehen werden. Dazu kommt noch, daß auch der Inhalt dieser Erledigung weder eine Entscheidung noch eine Verfügung zum Gegenstand hat, sondern lediglich die Aufforderung enthält, entweder um den Wasserbezug aus der städtischen Wasserleitung anzusuchen oder ein Ansuchen um Befreiung vom Anschlußzwang einzubringen. Dies erklärt auch die mit § 63 AVG nicht in Übereinstimmung stehende Rechtsmittelbelehrung, die allerdings auf § 2 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes zurückzuführen ist. Bei der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen "Einwendung" handelt es sich sohin nicht um eine Berufung im Sinne des § 63 AVG, sondern um einen Teil eines Schriftverkehrs zwischen dem wirtschaftlichen Unternehmen "Magistrat der Stadt St. Pölten - Wasserwerk" und dem Wasserabnehmer. Eine Abweisung derartiger "Einwendungen" in Bescheidform ist sohin nicht möglich.Was aber diese Entscheidung über die gegen den eingangs angeführten "Bescheid" vorgebrachten Einwendungen anlangt, so ist hiezu folgendes zu sagen: Diese Erledigung ist vom Magistrat der Stadt St. Pölten - Wasserwerk - ergangen. Das Wasserwerk ist eine städtische Unternehmung. Darunter sind zufolge Paragraph 65, Absatz eins, des St. Pöltner Stadtrechtes jene wirtschaftlichen Einrichtungen zu verstehen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt hat. Den städtischen Unternehmungen obliegt die Besorgung wirtschaftlicher Angelegenheiten (Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung). Daß ihnen auch die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen ist, ist dem St. Pöltner Stadtrecht nicht zu entnehmen. Die als Bescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Erledigung kann schon aus diesem Grunde nicht als ein der Rechtskraft fähiger Bescheid im Sinne der Lehre und der Rechtsprechung angesehen werden. Dazu kommt noch, daß auch der Inhalt dieser Erledigung weder eine Entscheidung noch eine Verfügung zum Gegenstand hat, sondern lediglich die Aufforderung enthält, entweder um den Wasserbezug aus der städtischen Wasserleitung anzusuchen oder ein Ansuchen um Befreiung vom Anschlußzwang einzubringen. Dies erklärt auch die mit Paragraph 63, AVG nicht in Übereinstimmung stehende Rechtsmittelbelehrung, die allerdings auf Paragraph 2, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes zurückzuführen ist. Bei der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen "Einwendung" handelt es sich sohin nicht um eine Berufung im Sinne des Paragraph 63, AVG, sondern um einen Teil eines Schriftverkehrs zwischen dem wirtschaftlichen Unternehmen "Magistrat der Stadt St. Pölten - Wasserwerk" und dem Wasserabnehmer. Eine Abweisung derartiger "Einwendungen" in Bescheidform ist sohin nicht möglich.
In der Sache selbst ist folgendes zu sagen:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes kann eine Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung nicht auferlegt werden, wenn ein schon bestehendes Gebäude (Betrieb, Anlage) eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage aufweist, durch die außer dem Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genusse vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung steht und der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung mit eher unverhältnismäßig schweren wirtschaftlichen Schädigung des Eigentümers des Gebäudes (des Betriebes der Anlage) verbunden ist. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher davon abhängig, ob die belangte Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zu dem Ergebnis kommen konnte, daß die angeführten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlußzwang nicht gegeben sind. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes kann eine Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung nicht auferlegt werden, wenn ein schon bestehendes Gebäude (Betrieb, Anlage) eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage aufweist, durch die außer dem Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genusse vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung steht und der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung mit eher unverhältnismäßig schweren wirtschaftlichen Schädigung des Eigentümers des Gebäudes (des Betriebes der Anlage) verbunden ist. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher davon abhängig, ob die belangte Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zu dem Ergebnis kommen konnte, daß die angeführten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlußzwang nicht gegeben sind. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
In dem Antrag um Befreiung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß sein Brunnen einwandfreies Trink- und Nutzwasser ergebe und daß er aus wirtschaftlichen Gründen den Anschluß nicht bewerkstelligen könne. Die Behauptung hinsichtlich der Beschaffenheit des Brunnenwassers hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Gutachtens unter Beweis gestellt. Demgegenüber hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur darauf hingewiesen, daß Brunnen in der S-straße durch den in der Nähe befindlichen Werksbach beeinträchtigt seien. Ob unter den untersuchten Brunnen auch der Brunnen des Beschwerdeführers war, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat es die belangte Behörde verabsäumt, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer von dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu geben. Derselbe Verfahrensmangel ist auch hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der mit dem Anschluß verbundenen Kosten unterlaufen. Wohl findet sich in den Verwaltungsakten ein Aktenvermerk vom 6. Juni 1967, in dem festgehalten ist, daß die Vertreterin des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß die mit rund S 8.000,-- ermittelten Kosten des Anschlusses für den Beschwerdeführer tragbar seien. Diese Kosten seien geringer als jene Kosten, die entstehen würden, wenn dem Beschwerdeführer jährliche Wasseruntersuchungen vorgeschrieben würden. Nach diesem Aktenvermerk behielt sich die Vertreterin des Beschwerdeführers vor, in dieser Angelegenheit mit ihrem Mandanten zu sprechen. In einem weiteren Aktenvermerk (vom 12. Juni 1967) ist festgehalten, daß es der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung ankommen lassen wolle. Schließlich findet sich in den Verwaltungsakten ein Aktenvermerk vorn 24. Februar 1967 der Stadtwerke St. Pölten, Abteilung Wasserwerke, in dem festgehalten ist, daß der Frau des Beschwerdeführers die voraussichtlichen Kosten des Wasseranschlusses bekanntgegeben wurden, wobei sie darauf hingewiesen habe, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die mit dem Anschluß verbundenen Kosten zu entrichten. Ein solches Verhalten kann aber bei der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation nicht als Einräumung des Parteiengehörs gewertet werden. Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer nicht nur die Verletzung des Parteiengehörs gerügt hat, sondern auch vorgebracht hat, was er hätte geltend machen können, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Es kann sohin nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm die Einwendungen gegen den Magistratsbescheid abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen aber gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm die Einwendungen gegen den Magistratsbescheid abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen aber gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 abgesehen werden.
Wien, am 17. September 1968
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001646.X00Im RIS seit
14.12.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014