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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AbschöpfungsV Mehrerlöse Brotgetreide 1966;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal über die Beschwerde des FT in H, vertreten durch Dr. Heribert Neumann, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1967, Zl. 8-244/II Tu 1/1/-1967, betreffend Abschöpfung von Mehrerlösen nach dem Preisregelungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein S 21.206,03 übersteigender Betrag zur Zahlung vorgeschrieben wurde.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 31. Dezember 1966 verlautbarten Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Dezember 1966, Zl. 98.949- 16/66, ferner der Abänderung dieser Kundmachung durch die Verordnung derselben Behörde vom 10. Jänner 1967, Zl. 20.012- 16/67, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 12. Jänner 1967, erstattete der Beschwerdeführer auf dem hiefür vorgesehenen und mit dem 19. Jänner 1967 datierten Formblatt an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Mitteilung über die in seinem Mühlenbetriebe mit dem Stichtage 31. Dezember 1966 befindlichen Lagerbestände an Brotgetreide (Roggen und Weizen) und Mahlprodukten und die der Abschöpfung unterliegenden Mengen solcher Waren.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1967 setzte der Landeshauptmann von Steiermark unter Bezugnahme auf die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Jänner 1967, Zl. 20.012-16/67, den vom Beschwerdeführer zu leistenden Abschöpfungsbetrag unter "Anerkennung" der erstatteten Meldung mit S 38.636,03 fest und verfügte die Einzahlung dieses Betrages innerhalb näher bestimmter Frist.
Die Beschwerde, mit der diesem Bescheid insoweit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt wird, als dem Beschwerdeführer ein S 21.206,03 übersteigender Abschöpfungsbetrag zur Zahlung vorgeschrieben wurde, mußte bereits aus folgenden Erwägungen als berechtigt erkannt werden:
Die Rechtsgrundlage, auf der der bekämpfte Bescheid erlassen wurde, nämlich die Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Dezember 1966, Zl. 98.949-16/66, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 31. Dezember 1966, in der Fassung der Verordnung vom 10. Jänner 1967, Zl. 20.012-16/67, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 12. Jänner 1967, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1968, Zl. V 21-29/67-61, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat zufolge Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1968, BGBl. Nr. 162/1968, mit dem 16. Mai 1968 in Kraft.Die Rechtsgrundlage, auf der der bekämpfte Bescheid erlassen wurde, nämlich die Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Dezember 1966, Zl. 98.949-16/66, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 31. Dezember 1966, in der Fassung der Verordnung vom 10. Jänner 1967, Zl. 20.012-16/67, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 12. Jänner 1967, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1968, Zl. römisch fünf 21-29/67-61, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat zufolge Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1968,, mit dem 16. Mai 1968 in Kraft.
Gemäß Art. 89 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an die in diesem Erkenntnis zutage getretene Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden und hat daher den Beschwerdefall so zu entscheiden, als ob die fragliche Kundmachung bzw. Verordnung bereits im Zeitpunkte der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgehoben gewesen wäre (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1951, S1g. Nr. 2197 und 2198). Fehlte aber dem in Beschwerde gezogenen Bescheid bei dieser aus verfassungsgesetzlicher Vorschrift abzuleitenden Fiktion jegliche Rechtsgrundlage, so mußte er bereits aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfange der Anfechtung aufgehoben werden.Gemäß Artikel 89, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an die in diesem Erkenntnis zutage getretene Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden und hat daher den Beschwerdefall so zu entscheiden, als ob die fragliche Kundmachung bzw. Verordnung bereits im Zeitpunkte der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgehoben gewesen wäre vergleiche , hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1951, S1g. Nr. 2197 und 2198). Fehlte aber dem in Beschwerde gezogenen Bescheid bei dieser aus verfassungsgesetzlicher Vorschrift abzuleitenden Fiktion jegliche Rechtsgrundlage, so mußte er bereits aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfange der Anfechtung aufgehoben werden.
Antragsgemäß war der Bund laut § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 zur Zahlung von S 1.000,-- an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte laut § 39 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 abgesehen werden, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Titel seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen war.Antragsgemäß war der Bund laut Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, zur Zahlung von S 1.000,-- an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte laut Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 abgesehen werden, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Titel seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen war.
Wien, am 17. September 1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000568.X00Im RIS seit
30.04.2002Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016