RS Vwgh 1968/9/17 0530/68

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Veröffentlicht am 17.09.1968
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Ersatzzustellung nach § 23 Abs 2 AVG kann auch außerhalb der im § 22 Abs 1 AVG angeführten Räume erfolgen. Eine derartige Zustellung ist nur dann nicht ordnungsgemäß wenn die Annahme verweigert wird. Andererseits muss aber die Bereitschaft zur Annahme des Schriftstückes von einer Person ausgesprochen werden, die hiezu legitimiert ist (Portier des Hauses in dem eine Firma ihren Sitz hat).Die Ersatzzustellung nach Paragraph 23, Absatz 2, AVG kann auch außerhalb der im Paragraph 22, Absatz eins, AVG angeführten Räume erfolgen. Eine derartige Zustellung ist nur dann nicht ordnungsgemäß wenn die Annahme verweigert wird. Andererseits muss aber die Bereitschaft zur Annahme des Schriftstückes von einer Person ausgesprochen werden, die hiezu legitimiert ist (Portier des Hauses in dem eine Firma ihren Sitz hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000530.X02

Im RIS seit

29.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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