RS Vwgh 2006/10/23 2003/12/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §10;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der in Rede stehenden (im vierten Absatz des Ernennungsdekretes enthaltenen) Formulierung, wonach dem Beschwerdeführer die Bezüge eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2 der 15. Gehaltsstufe "gebühren", könnte der Charakter eines bescheidmäßigen Abspruchs nur insofern zukommen, als darin nicht etwa ein rechtsgestaltender Ausspruch, sondern allenfalls eine amtswegig getroffene Feststellung eines rechtserheblichen Umstandes verstanden werden könnte, der sich, ohne dass es einer Rechtsgestaltung bedürfte, bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Abgesehen davon, dass gegen eine Deutung als feststellenden Abspruch bereits die Wortwahl der Erstbehörde sprechen könnte - es heißt nicht etwa "Es

wird festgestellt, dass Ihnen .... gebühren.", sondern eben "Es

gebühren Ihnen ...." - , sticht der formale Aufbau der Erledigung ins Auge. Der vierte Absatz der Erledigung folgt, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, auf einen umfangreichen Absatz, der mit "Rechtsgrundlagen" überschrieben ist und die die Ernennung betreffenden Paragraphen des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sowie des DVG nennt. Hinsichtlich der laut dem vierten Absatz gebührenden Bezüge sind keine Rechtsgrundlagen angegeben. Bei einem derartigen Aufbau einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung, die zwar weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung, sehr wohl aber die Angabe von Rechtsgrundlagen für eine Ernennung enthält, für die bestimmte Formerfordernisse nicht geboten sind, kann nicht bejaht werden, dass für den Adressaten zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, dass ein auf die ausführliche Wiedergabe von Rechtsgrundlagen der Ernennung folgender Absatz nicht bloß eine Belehrung bzw. Information, sondern einen - selbständigen - feststellenden Abspruch über die Gebührlichkeit von Bezügen in bestimmter Höhe darstellt. Die in Rede stehende Erledigung stellt demnach keinen Bescheid dar. Damit fehlt es aber an einer notwendigen Voraussetzung für die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DienstrechtZurückweisung wegen entschiedener SacheBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120155.X04

Im RIS seit

27.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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