RS Vwgh 1968/9/19 1624/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1968
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1380;
ABGB §799;
ABGB §865;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
ErbStG §7;
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Es stellt einen erbschaftssteuerpflichtigen Vorgang gem § 2 Abs 2 Z 4 Erbsch- u SchStG 1955 (von dritter Seite gewährte Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft) dar, wenn nach teilweise widersprechenden Erbserklärungen im darauffolgenden Erbrechtsprozess der Beklagte mittels gerichtlichen Vergleiches das klägerische Erbrecht, so weit es streitig war, gegen Bezahlung einer Abfindungssumme durch die klagende (klagenden) Partei (Parteien) anerkennt (Hinweis VwSlg 3165 F/1964). Wenn der Gesetzgeber von der "Ausschlagung" einer Erbschaft gegen Abfindung spricht, meint er nicht die vor dem Verlassenschaftsgericht zu erklärende Ausschlagung (§ 805 ABGB), sondern das Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich der Ausschlagende gegenüber einem anderen zu einer Ausschlagung verpflichtet. Auch die zivilrechtliche Unwiderruflichkeit der Erbserklärung hindert nicht, eine spätere Erklärung (Vergleich im Erbrechtsstreit) abgabenrechtlich als Ausschlagung zu behandeln. Ob das abgefundene Erbrecht des Beklagten wirklich oder nur vermeintlich bestanden hat, ist abgabenrechtlich unerheblich. Für die Steuerklasse massgebend (§ 7 Erbschaftssteuergesetz) ist das Angehörigenverhältnis des Abgefundenen zum Erblasser.Es stellt einen erbschaftssteuerpflichtigen Vorgang gem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Erbsch- u SchStG 1955 (von dritter Seite gewährte Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft) dar, wenn nach teilweise widersprechenden Erbserklärungen im darauffolgenden Erbrechtsprozess der Beklagte mittels gerichtlichen Vergleiches das klägerische Erbrecht, so weit es streitig war, gegen Bezahlung einer Abfindungssumme durch die klagende (klagenden) Partei (Parteien) anerkennt (Hinweis VwSlg 3165 F/1964). Wenn der Gesetzgeber von der "Ausschlagung" einer Erbschaft gegen Abfindung spricht, meint er nicht die vor dem Verlassenschaftsgericht zu erklärende Ausschlagung (Paragraph 805, ABGB), sondern das Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich der Ausschlagende gegenüber einem anderen zu einer Ausschlagung verpflichtet. Auch die zivilrechtliche Unwiderruflichkeit der Erbserklärung hindert nicht, eine spätere Erklärung (Vergleich im Erbrechtsstreit) abgabenrechtlich als Ausschlagung zu behandeln. Ob das abgefundene Erbrecht des Beklagten wirklich oder nur vermeintlich bestanden hat, ist abgabenrechtlich unerheblich. Für die Steuerklasse massgebend (Paragraph 7, Erbschaftssteuergesetz) ist das Angehörigenverhältnis des Abgefundenen zum Erblasser.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001624.X05

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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