RS Vwgh 1968/9/19 1624/67

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Veröffentlicht am 19.09.1968
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

y10545;

Rechtssatz

Dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise entspricht es, auch eine unechte Erbschaftsausschlagung gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages, die in einem mit gerichtlichem Vergleich beendeten Erbschaftsstreit vereinbart worden ist, dem Tatbestand des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG zu unterstellen. *Dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise entspricht es, auch eine unechte Erbschaftsausschlagung gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages, die in einem mit gerichtlichem Vergleich beendeten Erbschaftsstreit vereinbart worden ist, dem Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG zu unterstellen. *

E 19.9.1968, 1624/67 #2 VwSlg 3781 F/1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001624.X02

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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