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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y10545;Rechtssatz
Dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise entspricht es, auch eine unechte Erbschaftsausschlagung gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages, die in einem mit gerichtlichem Vergleich beendeten Erbschaftsstreit vereinbart worden ist, dem Tatbestand des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG zu unterstellen. *Dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise entspricht es, auch eine unechte Erbschaftsausschlagung gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages, die in einem mit gerichtlichem Vergleich beendeten Erbschaftsstreit vereinbart worden ist, dem Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG zu unterstellen. *
E 19.9.1968, 1624/67 #2 VwSlg 3781 F/1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001624.X02Im RIS seit
04.02.2002