RS Vwgh 1968/9/19 1624/67

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Veröffentlicht am 19.09.1968
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs2 Z4;

Beachte

y10544;

Rechtssatz

Als "Ausschlagung" einer Erbschaft iSd § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 hat auch ein im Zuge eines Erbschaftsstreites geschlossener Vergleich zu gelten, mit dem ein Anspruchswerber auf sein wirkliches oder vermeintliches Erbrecht gegen Leistung eines Abfindungsbetrages "verzichtet" (Hinweis E 26.10.1964, 1136/64, VwSlg 3165 F/1964).Als "Ausschlagung" einer Erbschaft iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG 1955 hat auch ein im Zuge eines Erbschaftsstreites geschlossener Vergleich zu gelten, mit dem ein Anspruchswerber auf sein wirkliches oder vermeintliches Erbrecht gegen Leistung eines Abfindungsbetrages "verzichtet" (Hinweis E 26.10.1964, 1136/64, VwSlg 3165 F/1964).

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E 19.9.1968, 1624/67 #1 VwSlg 3781 F/1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001624.X01

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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