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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §436 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1778/67 B 27. Juni 1968 RS 1Stammrechtssatz
Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse auf Grund einer vom Obmann und vom Direktor einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht ist für die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ungenügend. Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse setzt vielmehr die bezügliche Beschlußfassung des hiefür nach Gesetz oder Satzung berufenen Organes voraus. Dieser Beschluß muß innerhalb der für die Erhebung der Beschwerde gemäß § 26 VwGG 1965 gesetzten Frist gefaßt werden.Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse auf Grund einer vom Obmann und vom Direktor einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht ist für die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ungenügend. Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch eine Gebietskrankenkasse setzt vielmehr die bezügliche Beschlußfassung des hiefür nach Gesetz oder Satzung berufenen Organes voraus. Dieser Beschluß muß innerhalb der für die Erhebung der Beschwerde gemäß Paragraph 26, VwGG 1965 gesetzten Frist gefaßt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001534.X01Im RIS seit
07.03.2002